Dennis Bock

Handbuch des Strafrechts


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StGB auch der Gewahrsam an beweglichen Sachen.[5] Das Vermögen als Ganzes wird durch § 242 StGB nicht (unmittelbar) geschützt, und es kommt demnach anders als etwa bei den §§ 253, 263, 266 StGB nicht auf eine (beabsichtigte) Entreicherung des Eigentümers oder eine (beabsichtigte) Bereicherung des Täters an. Grenzfragen des Anwendungsbereichs treten demnach insbesondere dort auf, wo der Schutz des Eigentums und der Schutz des Vermögens verschwimmen.[6]

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      Im Unterschied zum Diebstahl greift in Fällen des § 263 StGB als Selbstschädigungsdelikt der Täter nicht eigenmächtig in das Vermögen des Opfers hinein, sondern lässt sich den jeweiligen Vermögenswert mittels einer irrtumsbedingten Vermögensverfügung (als ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal) vom Opfer selbst „herausreichen“. Wie bei § 242 StGB wird bei § 263 StGB ebenfalls eine „überschießende Innentendenz“ gefordert. Dies besteht beim nicht auf die Verletzung fremden Eigentums gerichteten bzw. beschränkten Betrug nicht in einer Zueignungs-, sondern in der Bereicherungsabsicht.

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      8. Abschnitt: Schutz des Vermögens§ 29 Diebstahl und Unterschlagung › B. Kriminologische Befunde

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      Aussagen über den Umfang der „tatsächlichen“ Diebstahlskriminalität unter Einbeziehung des Dunkelfeldes sind kaum zu treffen. Sie hängen stark von der Anzeigebereitschaft der Verletzten ab, welche wiederum maßgeblich durch die Höhe des entstandenen Schadens beeinflusst sein dürfte. In die Rechtspflegestatistik gehen Diebstahlsdelikte, die nicht bereits nach §§ 153, 153a StPO eingestellt werden, sehr häufig über das Strafbefehlsverfahren ein, welches auch als Verurteilung gezählt wird. Dennoch liegt der Anteil der Verurteilungen wegen aller Diebstahlsdelikte (§§ 242–248c StGB) mit ca. 17 % aller Verurteilungen deutlich unter den entsprechenden