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Besonderes Verwaltungsrecht


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Graffiti-Klausel allerdings auch durch den Eigentümer oder mit dessen Billigung verwirklicht werden[536], so dass die Kunstfreiheit sehr wohl einschlägig sein kann. Die Entfernungspflicht trifft den Eigentümer als Zustandsstörer, gegen den eine Entfernungsverfügung aufgrund der ordnungsbehördlichen Generalklausel ergehen kann[537].

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D. Materielles Bauordnungsrecht II: Maßnahmen der Bauaufsichtsbehörde

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