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kann die Zustimmung anderer öffentlicher Stellen erforderlich werden. In einem solchen Fall eines kongruenten Prüfungsumfangs wird von einem mehrstufigen Verwaltungsakt gesprochen[353]. Mangels Außenwirkung sind die Zustimmungsakte der anderen öffentlichen Stellen in der Regel nicht als Verwaltungsakte, sondern als bloße Verwaltungsinterna zu qualifizieren[354].

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