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Besonderes Verwaltungsrecht


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ist die Baugenehmigung vor allem mit der positiven Konsequenz der sog. Legalisierungswirkung verbunden, zu der der feststellende Teil der Baugenehmigung führt. Unter Legalisierungswirkung versteht man, dass die Behörde dem Bauherrn nach Erteilung einer wirksamen Baugenehmigung entgegenstehende öffentlich-rechtliche Vorschriften (im Umfang der Prüfpflicht der Behörde) nicht mehr entgegenhalten kann[275]. Das kommt dem Bauherrn nicht nur dann zugute, wenn der Behörde bei der Prüfung der öffentlich-rechtlichen Vorschriften Fehler unterlaufen sind, sondern vor allem auch dann, wenn nach der Erteilung der Baugenehmigung eine Rechtsänderung eingetreten ist. Zu denken ist insoweit nicht nur an eine Veränderungssperre (siehe § 14 Abs. 3 BauGB), sondern auch an eine Änderung des Bebauungsplans. In jedem Fall ist ein repressives Vorgehen der Bauaufsichtsbehörde ohne Rücknahme oder Widerruf der Baugenehmigung ausgeschlossen, soweit die bauliche Anlage von der Legalisierungswirkung umfasst ist[276]. Entscheidende Bedeutung kommt damit der Frage der Reichweite der Legalisierungswirkung zu. Die Baugenehmigung erfasst kein von ihr abweichend errichtetes Vorhaben, wenn es sich gegenüber der Baugenehmigung als aliud darstellt[277]. Dies ist der Fall, wenn es sich in Bezug auf baurechtlich relevante Kriterien von dem genehmigten Vorhaben unterscheidet und sich die Frage der Genehmigungsfähigkeit neu stellt. Auf die baurechtliche Zulässigkeit der Abwandlung kommt es dabei nicht an[278]. Zu berücksichtigen ist dabei gleichwohl, dass mangelhafte Bauarbeiten, die gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften verstoßen oder die von der Erlaubnis abweichen, auf die Rechtmäßigkeit einer Baugenehmigung selbst keinen Einfluss haben[279].

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