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Besonderes Verwaltungsrecht


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Landesbauordnungen existieren – Konzentrations-, Schlusspunkt- und Separationsmodell –, kann allein das vermittelnde Modell der Schlusspunkttheorie überzeugen. Denn das Konzentrationsmodell, für das sich der Gesetzgeber in Brandenburg und Hamburg entschieden hat, führt zur fachlichen Überlastung der Bauaufsichtsbehörden. Im Übrigen stellen zahlreiche Rückausnahmen das Modell ohnehin wieder in Frage. Aber auch das Separationsmodell erweist sich als fragwürdig. Gerade beim Vollzug einer separat erteilten Baugenehmigung zeigt sich, dass dieses Modell im Grunde wenig praktikabel ist und dem Bürger nicht entgegenkommt. Zum anderen widerspricht die Separation den Vorstellungen der europäischen Dienstleistungsrichtlinie vom „one-stop-shop“, also der Idee, dass aus Gründen der Bürgerfreundlichkeit und Verfahrensvereinfachung dem Einzelnen ein einheitlicher Ansprechpartner zur Verfügung stehen soll[243]. Zu Recht wurde darauf hingewiesen, dass die Entwicklung in anderen Gebieten des Besonderen Verwaltungsrechts gerade in die umgekehrte Richtung zielt[244].

      bb) Sonstiges Öffentliches Recht ohne eigenständiges Genehmigungserfordernis

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