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Besonderes Verwaltungsrecht


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gesetzliche Verbindlichkeitsanordnung der von privaten Institutionen gesetzten technischen Baubestimmungen in Verbindung mit deren Bekanntmachung durch die zuständige Behörde nicht gerecht[68], zumal häufig lediglich ein Verweis auf die Fundstelle einer technischen Regel bekannt gemacht wird, während der eigentliche Normtext käuflich erworben werden kann[69]. Andernfalls würden Inhalt und Schranken des Eigentums statt durch Gesetze durch private technische Regelwerke bestimmt. Daher werden die technischen Baubestimmungen als bekanntgemachte Verwaltungsvorschriften qualifiziert[70] und ihnen wird entsprechend den Grundsätzen der normkonkretisierenden Verwaltungsvorschriften[71] Außenwirkung beigemessen[72]. Allerdings werden die technischen Baubestimmungen – im Gegensatz zu den technischen Verwaltungsvorschriften aus dem Immissionsrecht wie der TA-Luft – nicht von staatlichen Stellen erstellt, so dass Bedenken bestehen, die Verantwortung des Gesetzgebers für das bauordnungsrechtliche Technikrecht auf diese Weise an demokratisch nicht legitimierte private Organisation abzugeben[73]. Überzeugender ist es daher, die technischen Baubestimmungen – wie auch von einzelnen Bauordnungen für die sonstigen allgemein anerkannten Regeln der Technik vorgesehen[74] – als Beweislastregeln zu qualifizieren: Bei ihrer Beachtung wird die Einhaltung des materiellen Bauordnungsrechts rechtlich vermutet[75].

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IV. Funktionen des Bauordnungsrechts

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B. Formelles Bauordnungsrecht: Das Verfahren der Vorhabenzulassung

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