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Besonderes Verwaltungsrecht


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Gestattungen zueinander verhalten. Theoretisch sind hier verschiedene Regelungstechniken denkbar. So könnten im Fall paralleler Gestattungen alle Verfahren getrennt nebeneinander bestehen. Umgekehrt könnten auch manche Genehmigungen in anderen enthalten sein. Den letzten Fall bezeichnet man als Konzentrationswirkung[185]. Systematisch interessieren an dieser Stelle nur die Fälle, in denen eine Konzentrationswirkung in baurechtsfremdem Fachrecht die Absorption der Baugenehmigung vorsieht, weil dann im Ergebnis keine Baugenehmigungspflichtigkeit vorliegt. (Der umgekehrte Fall, in dem der Baugenehmigung eine Konzentrationswirkung zukommt, gehört dagegen systematisch zum Prüfungsumfang der Baugenehmigung und wird dort behandelt[186].) Manche Landesbauordnungen regeln die Ersetzung der Baugenehmigung explizit[187]. Insofern wird auch von einer rezessiven Konzentration gesprochen[188]. Gegenstand der Verweisungen sind dabei etwa Genehmigungsverfahren von Anlagen nach § 7 AtomG[189] oder Erlaubnisse für Anlagen, die einer Gestattung nach Produktsicherheitsrecht bedürfen[190]. Zudem können in anderen Landes- oder Bundesgesetzen absorbierende Gestattungen geregelt sein. Die wichtigsten Beispiele sind § 75 Abs. 1 S. 1 VwVfG sowie § 13 BImSchG[191].

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      Aus dogmatischer Perspektive erweist sich die genaue Festlegung des Prüfungsumfangs der dritten Säule – des sonstigen Öffentlichen Rechts – als diffizil. Hierfür ist zunächst eine weitere Unterscheidung notwendig, nämlich die Differenzierung danach, ob das weitere Fachrecht ebenfalls eine Gestattung vorsieht (aa) – nur dann stellt sich die Frage des Verhältnisses zwischen Baugenehmigung und der bzw. den weiteren Gestattung(en) – oder nicht (bb).

      aa) Prüfungsumfang bei Konkurrenz der Gestattungen

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      In einem ersten Schritt soll der Frage nachgegangen werden, wie sich die Baugenehmigung zu anderen Gestattungen verhält. Um des besseren Verständnisses willen wird das Problem im Folgenden in seiner geschichtlichen Entwicklung aufgerollt:

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