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Besonderes Verwaltungsrecht


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Für den klagenden Nachbarn bedeutet das, dass er sowohl gegen Bauvorbescheid als auch gegen die Baugenehmigung vorgehen muss: Gegen die Baugenehmigung muss er sich wehren, weil dieser erst die Verfügungswirkung zukommt, die sich auch auf den bauplanungsrechtlichen Teil der Bebauungsgenehmigung bezieht[318]; gegen die Bebauungsgenehmigung muss der Nachbar vorgehen, damit die Bindungswirkung des Vorbescheids nicht auch ihm gegenüber besteht[319].

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5. Verfahrensgang

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