die Umweltschutz- und Naturschutzvereinigungen nicht beteiligt werden. Behörden und betroffene Dritte sind, wie die Anwendungsvoraussetzungen des § 74 Abs. 6 S. 1 VwVfG zeigen, auch im Plangenehmigungsverfahren zu beteiligen. Hier entfallen jedoch die formellen Vorgaben des Planfeststellungsverfahrens. Diesbezüglich und hinsichtlich aller anderen Verfahrensfragen finden die allgemeinen Vorschriften über das Verwaltungsverfahren der §§ 9 ff. VwVfG Anwendung. Besondere Anforderungen ergeben sich aber für die Phase des Planungsprozesses vor der Antragstellung. Da die Anwendbarkeit der Plangenehmigung in der Regel davon abhängt, dass das Vorhaben nicht UVP-pflichtig ist, ist ein Feststellungsverfahren nach §§ 5 ff. UVPG durchzuführen.
II. Entfallen von Planfeststellung und Plangenehmigung
106
Keine Zulassungsform der Fachplanung ist die Möglichkeit, Planfeststellung oder Plangenehmigung entfallen zu lassen. Die Entscheidung über das Entfallen ist keinesfalls ein Ersatz für die Planfeststellung. Sie stellt keine planerische Entscheidung dar und umfasst demgemäß auch keine Abwägung. Das Entfallen kommt dann in Betracht, wenn das Vorhaben keine oder jedenfalls keine abwägungsbedürftigen Auswirkungen auf öffentliche Belange oder Rechte Dritter aufweist. Vor allem fehlen der Entscheidung über das Entfallen die Rechtswirkungen der Planfeststellung. Aufgrund des Fehlens einer Konzentrationswirkung leben die ansonsten durch die Planfeststellung verdrängten sonstigen Zulassungserfordernisse wieder auf[276]. Gemäß dem Wortlaut der Vorschrift entfallen Planfeststellung und Plangenehmigung beim Vorliegen der Anwendungsvoraussetzungen ohne weitere behördliche Entscheidung[277]. Eine behördliche Feststellung dürfte jedoch zulässig und aus Gründen der Rechtssicherheit zweckmäßig sein[278].
107
§ 74 Abs. 7 S. 1 VwVfG erlaubt ein Entfallen von Planfeststellung und Plangenehmigung nur in Fällen von unwesentlicher Bedeutung. Dies setzt voraus, dass Rechte anderer nicht beeinflusst werden oder mit den Betroffenen entsprechende Vereinbarungen getroffen worden sind (§ 74 Abs. 7 S. 2 Nr. 2 VwVfG). Weiterhin dürfen öffentliche Belange nicht berührt werden oder die entsprechenden behördlichen Entscheidungen müssen vorliegen (§ 74 Abs. 7 S. 2 Nr. 1 VwVfG). Und schließlich darf auch hier eine den Anforderungen des § 73 Abs. 3 S. 1 und Abs. 4 bis 7 VwVfG entsprechende Öffentlichkeitsbeteiligung nicht durch andere Regelungen vorgeschrieben sein (§ 74 Abs. 7 S. 2 Nr. 3 VwVfG), was das Entfallen für UVP-pflichtige Vorhaben ausschließt.
III. Bebauungsplan
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Für die Planung von Bundesfernstraßen (§ 17b Abs. 2 FStrG) und Straßenbahnen (§ 28 Abs. 3 PBefG) besteht überdies die Möglichkeit, die an sich erforderliche Planfeststellung durch einen Bebauungsplan zu ersetzen[279]. Dies erscheint vor allem dann sinnvoll, wenn das Vorhaben zahlreiche städtebauliche Konflikte hervorruft, die in einem Bauleitplanverfahren besser abgearbeitet und bewältigt werden können. Ein planfeststellungsersetzender Bebauungsplan unterliegt den Regelungen des BauGB. Es fehlen ihm grundsätzlich die Rechtswirkungen der Planfeststellung.[280] Auch die für Verwaltungsakte geltenden Grundsätze finden keine Anwendung[281].
I. Rechtsschutz des Vorhabenträgers
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Wird die Planfeststellung versagt, steht dem Vorhabenträger die Verpflichtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 VwGO offen, wobei in der Regel wegen des Bestehens eines planerischen Gestaltungsspielraums lediglich ein Bescheidungsurteil ergeht[282]. In vielen Fällen wird der Vorhabenträger allein Schutzauflagen angreifen wollen, bei gleichzeitigem Fortbestand des Planfeststellungsbeschlusses. Hier wird zumeist die isolierte Anfechtbarkeit angenommen[283]. Dies ist nicht unproblematisch, da die Schutzauflagen Bestandteil des Abwägungsgefüges sind. Es ist vonseiten des Gerichts nur schwer zu rekonstruieren, ob der Planfeststellungsbeschluss auch ohne die Schutzauflage ergangen wäre. Eine isolierte Anfechtung dürfte jedenfalls dann ausscheiden, wenn die Aufhebung der Auflage das Gesamtkonzept der Planung berührt[284]. In diesen Fällen ist eine Verpflichtungsklage auf Erteilung der Planfeststellung ohne die Auflage oder auf Neubescheidung zu erheben[285].
II. Klagen privater Dritter
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Dritte können die Aufhebung des gesamten Planfeststellungsbeschlusses mit der Anfechtungsklage erreichen. Besteht das Rechtsschutzziel hingegen in der Anordnung einer Schutzauflage, kommt eine Verpflichtungsklage in Betracht. In diesen Fällen führt das Fehlen einer Schutzauflage nur dann zur vollständigen Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses, wenn die Möglichkeit der Planergänzung nicht greift[286].
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In Bezug auf die Klagebefugnis verdient die Problematik der so genannten „Sperrgrundstücke“ besondere Aufmerksamkeit. Die Klagebefugnis soll hier ausgeschlossen sein, wenn das Eigentum nur erworben wurde, um die formalen Voraussetzungen einer Prozessführung zu schaffen, nicht aber um die mit dem Eigentum verbundenen Gebrauchsmöglichkeiten zu nutzen[287]. Eine tendenzielle Ausdehnung der Klagebefugnis ergibt sich im Fachplanungsrecht wie im Bauplanungsrecht daraus, dass das Recht auf gerechte Abwägung eine klagefähige Position vermittelt[288]. Eine Sonderstellung genießt der enteignend Betroffene. Dies können neben dem zivilrechtlichen Eigentümer des Grundstücks auch Inhaber anderer Rechtspositionen, die als Eigentum im Sinne des Art. 14 Abs. 1 S. 1 GG zu qualifizieren sind, sein.[289] Während sonstige Betroffene grundsätzlich nur die Verletzung eigener Rechte geltend machen können, kann der enteignend Betroffene jede Fehlerhaftigkeit des Planfeststellungsbeschlusses rügen[290]. Diese privilegierte Position folgt aus Art. 14 Abs. 3 GG, der die Enteignung an das Wohl der Allgemeinheit bindet[291]. Rechtswidriges Handeln kann dem Allgemeinwohl jedoch nicht dienen[292]. Auch dieses weitgehende Rügerecht wird jedoch eingeschränkt und nicht völlig von der Rechtsposition des Eigentümers entkoppelt. Die Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses kann nur verlangt werden, wenn entweder der Fehler kausal für die Inanspruchnahme des Eigentums ist oder wenn sich ein Fehler gerade auf die Eigentumsinanspruchnahme bezieht und die Zulässigkeit des Vorhabens mit der Inanspruchnahme gerade des jeweiligen Eigentums steht oder fällt[293].
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Eine deutliche Erweiterung der Rechtsschutzmöglichkeiten ergibt sich aus dem UmwRG. § 1 Abs. 1 UmwRG eröffnet den Anwendungsbereich des Gesetzes für UVP-pflichtige Planfeststellungsbeschlüsse. Dies gilt auch, wenn trotz Fehlens der entsprechenden Voraussetzungen eine Plangenehmigung nach § 74 Abs. 6 VwVfG erteilt oder gemäß § 74 Abs. 7 VwVfG auf eine Zulassungsentscheidung verzichtet wurde (§ 1 Abs. 1 S. 2 UmwRG). Die Besonderheit des Rechtsschutzes nach dem UmwRG ergibt sich aus § 4 UmwRG. Dieser weitet den Rechtsschutz bei Verfahrensfehlern aus. Insbesondere das Fehlen einer UVP oder einer Vorprüfung des Einzelfalls (§ 4 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 UmwRG) und das Fehlen einer gemäß § 18 UVPG erforderlichen Öffentlichkeitsbeteiligung (§ 4 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 UmwRG) können zur Aufhebung einer Entscheidung führen. Das gilt nicht nur für Umweltvereinigungen (siehe dazu Rn. 115), sondern gemäß § 4 Abs. 3 Nr. 1 UmwRG auch für natürliche Personen.
III. Klagen von Gemeinden
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Gemeinden können zum einen als Eigentümer von Grundstücken von einer Planfeststellung betroffen sein. In diesem Fall ist ihre Position mit der des privaten Eigentümers vergleichbar[294], mit der Modifizierung, dass Gemeinden nicht Träger des Eigentumsgrundrechts sind[295]. Die umfassenden Rügerechte des Enteignungsbetroffenen stehen ihnen demgemäß nicht zu[296].
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Gemeinden können ein Rechtsschutzbegehren auch auf eine Verletzung von Art.