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Besonderes Verwaltungsrecht


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Hinblick auf die Planfeststellung der kommunalen Planungshoheit zu, da Planfeststellungsbeschlüsse aufgrund der Raumnutzungskonflikte, die sie auslösen, den gemeindlichen Handlungsspielraum begrenzen. Hier ist zu beachten, dass nur solche gemeindlichen Planungen Schutzansprüche begründen können, die hinreichend konkretisiert sind und durch das Vorhaben gewichtig oder nachhaltig beeinträchtigt werden[297]. Eine Geltendmachung von Rechten Dritter oder von Gemeinwohlbelangen scheidet hingegen aus.[298]

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      Anmerkungen

       [1]

      Die Begriffe der Fachplanung und der Planfeststellung werden zumeist synonym verwendet, vgl. dazu das Vorwort in Jan Ziekow (Hg.), Praxis des Fachplanungsrechts, 2004; Rudolf Steinberg/Martin Wickel/Henrik Müller, Fachplanung, 42012. Demgemäß erfolgt auch im Folgenden eine Beschränkung auf das Institut der Planfeststellung, das als Prototyp der fachplanerischen Entscheidung gilt, vgl. Jürgen Kühling/Nikolaus Herrmann, Fachplanungsrecht, 22000, Rn. 7; Werner Hoppe/Hans Schlarmann/Reimar Buchner/Markus Deutsch, Rechtsschutz bei der Planung von Verkehrsanlagen und anderen Infrastrukturvorhaben, 42011, Rn. 9. Grundsätzlich können jedoch auch andere Entscheidungen als Fachplanungen angesehen werden, so Schutzgebietserklärungen des Naturschutz- und Wasserrechts oder Schutzwalderklärungen, vgl. Kühling/Herrmann (Fn. 1), Rn. 11; Reinhard Sparwasser/Rüdiger Engel/Andreas Voßkuhle, Umweltrecht, 52003, § 4 Rn. 65.

       [2]

      Vgl. auch § 2 BBahnVG für die Planfeststellung für Versuchsanlagen zur Erprobung von Techniken für den öffentlichen spurgeführten Verkehr.

       [3]

      Für die Abgrenzung der VwVfG des Bundes und der Länder gelten die allgemeinen Regelungen des VwVfG. Zum sich daraus ergebenden Anwendungsbereich des BundesVwVfG Martin Wickel, in: Fehling/Kastner/Störmer, Verwaltungsrecht, § 72 VwVfG Rn. 57 f. Für die Abweichungen im Detail siehe Wickel (Fn. 3), § 72 VwVfG Rn. 74 ff., § 73 VwVfG Rn. 146 ff., § 74 VwVfG Rn. 221 ff., § 75 VwVfG Rn. 102 ff., § 78 VwVfG Rn. 19 ff.

       [4]

      Vom 28.6.1990 (BGBl I, 1221).

       [5]

      Zur Entwicklung des Instituts der Planfeststellung Willi Blümel, Die Entwicklung des Rechtsinstituts der Planfeststellung, in: Wilfried Erbguth (Hg.), Planung, FS für Werner Hoppe zum 70. Geburtstag, 2000, S. 3 ff.

       [6]