Hinblick auf die Planfeststellung der kommunalen Planungshoheit zu, da Planfeststellungsbeschlüsse aufgrund der Raumnutzungskonflikte, die sie auslösen, den gemeindlichen Handlungsspielraum begrenzen. Hier ist zu beachten, dass nur solche gemeindlichen Planungen Schutzansprüche begründen können, die hinreichend konkretisiert sind und durch das Vorhaben gewichtig oder nachhaltig beeinträchtigt werden[297]. Eine Geltendmachung von Rechten Dritter oder von Gemeinwohlbelangen scheidet hingegen aus.[298]
IV. Verbandsklagen
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Die naturschutzrechtlich begründete Beteiligung von anerkannten Vereinigungen hat im Bereich der Planfeststellung eine lange Tradition. Insofern konsequent ist auch die sogenannte Verbandsklage bundesrechtlich zunächst im Naturschutzrecht für den Anwendungsbereich der Planfeststellung verankert worden. Schon zuvor konnten die anerkannten Naturschutzvereinigungen ihr Beteiligungsrecht gegebenenfalls im Klagewege durchsetzen[299]. Seit 2002[300] ist daneben jedoch auch die sogenannte altruistische Verbandsklage eröffnet, mit der die Vereinigungen Verstöße gegen Naturschutzrecht sowie die unzureichende Beachtung der Belange von Natur und Landschaft in der Abwägung rügen können. Sonstige Fehler des Planfeststellungsbeschlusses können Vereinigungen nicht geltend machen[301].
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Durch das UmwRG ist das Instrument der altruistischen Verbandsklage erweitert worden[302]. Gemäß § 2 UmwRG können anerkannte Vereinigungen Rechtsbehelfe gegen die in § 1 Abs. 1 S. 1 UmwRG aufgezählten Entscheidungen oder ihr Unterlassen einlegen, ohne eine Verletzung in eigenen Rechten geltend machen zu müssen. Durch die Ausweitung kann nicht mehr nur die Verletzung von Naturschutzrecht, sondern allgemein die Verletzung von Rechtsvorschriften, die dem Umweltschutz dienen, geltend gemacht werden[303].
V. Verfahren
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Gemäß §§ 74 Abs. 1 S. 2, 70 VwVfG findet bei Klagen im Zusammenhang mit der Planfeststellung ein Vorverfahren nicht statt[304]. Der Beginn der Klagefrist hängt von der jeweiligen Form der Bekanntgabe des Planfeststellungsbeschlusses ab. Findet die Zustellungsfiktion des §§ 74 Abs. 4 S. 3, 74 Abs. 5 S. 3 VwVfG Anwendung, läuft die Rechtsbehelfsfrist vom ersten Tag nach der zweiwöchigen Auslegungsfrist. Die erstinstanzliche Zuständigkeit für Klagen gegen den Planfeststellungsbeschluss liegt grundsätzlich bei den Verwaltungsgerichten. § 48 VwGO begründet jedoch für zahlreiche Planfeststellungsverfahren die erstinstanzliche Zuständigkeit der Oberverwaltungsgerichte[305]. Eine Besonderheit des Fachplanungsrechts ergibt sich aus § 50 Abs. 1 Nr. 6 VwGO, der in Verbindung mit einzelnen Fachplanungsgesetzen die erstinstanzliche Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts anordnet[306].
VI. Rechtsschutz bei Plangenehmigungen
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Für den Rechtsschutz gegen Plangenehmigungen gelten im Wesentlichen die gleichen Grundsätze wie beim Rechtsschutz gegen Planfeststellungsbeschlüsse. Besondere Aufmerksamkeit verdient hier die Frage, inwieweit die Entscheidung über die Wahl der Verfahrensart der gerichtlichen Kontrolle zugänglich ist. Hier ist entscheidend, dass die Klagebefugnis in der Regel nur aus der Verletzung eines materiellen Rechts abgeleitet werden kann. Obwohl die Entscheidung als Verwaltungsakt zu qualifizieren ist, kann sie wegen § 44a VwGO nicht selbstständig angefochten werden. Ebenso ist in der Regel die Plangenehmigung nicht allein deshalb anfechtbar, weil die Voraussetzungen des § 74 Abs. 6 S. 1 VwVfG für die Wahl dieses Verfahrens nicht vorgelegen haben[307]. Ein Anspruch auf Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens besteht grundsätzlich nicht[308].
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Etwas anderes gilt hingegen für Natur- und Umweltschutzvereinigungen, denen durch die rechtswidrige Wahl des Plangenehmigungsverfahrens ihr Recht auf Beteiligung im Planfeststellungsverfahren versagt wird. Ihnen steht ein selbstständig durchsetzbares Verfahrensrecht zu[309]. Eine Weiterung der Rechtsschutzmöglichkeiten ergibt sich auch hier aus dem UmwRG. Gemäß § 4 UmwRG kann die Aufhebung einer Plangenehmigung verlangt werden, wenn eine an sich erforderliche UVP oder erforderliche Vorprüfung des Einzelfalls unterlassen wurde. Dies gilt gemäß § 4 Abs. 3 UmwRG neben Vereinigungen auch für Beteiligte nach § 61 Nr. 1, 2 VwGO.
VII. Rechtsschutz bei Entfallen von Planfeststellung und Plangenehmigung
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Entscheidet die Behörde, auf Planfeststellung und Plangenehmigung gemäß § 74 Abs. 7 VwVfG zu verzichten, kann der Vorhabenträger dadurch belastet sein, dass ihm die weiterreichenden Rechtswirkungen der Planfeststellung oder Plangenehmigung verwehrt werden[310]. Dementsprechend kann er die Entscheidung im Rechtsschutzverfahren angreifen[311].
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Ein Anspruch Dritter auf Durchführung eines Planfeststellungs- oder Plangenehmigungsverfahrens besteht – außer in den Fällen des § 4 Abs. 1 und 3 UmwRG in Verbindung mit § 1 Abs. 1 S. 2 UmwRG[312] – zwar nicht.[313] Ergeben sich jedoch Beeinträchtigungen ihrer Rechtspositionen, darf dies nur auf der Grundlage einer planerischen Abwägung erfolgen, die kein Bestandteil der Entscheidung über das Entfallen ist[314]. Insofern ist hier der Rechtsschutz eröffnet[315].
Anmerkungen
Die Begriffe der Fachplanung und der Planfeststellung werden zumeist synonym verwendet, vgl. dazu das Vorwort in Jan Ziekow (Hg.), Praxis des Fachplanungsrechts, 2004; Rudolf Steinberg/Martin Wickel/Henrik Müller, Fachplanung, 42012. Demgemäß erfolgt auch im Folgenden eine Beschränkung auf das Institut der Planfeststellung, das als Prototyp der fachplanerischen Entscheidung gilt, vgl. Jürgen Kühling/Nikolaus Herrmann, Fachplanungsrecht, 22000, Rn. 7; Werner Hoppe/Hans Schlarmann/Reimar Buchner/Markus Deutsch, Rechtsschutz bei der Planung von Verkehrsanlagen und anderen Infrastrukturvorhaben, 42011, Rn. 9. Grundsätzlich können jedoch auch andere Entscheidungen als Fachplanungen angesehen werden, so Schutzgebietserklärungen des Naturschutz- und Wasserrechts oder Schutzwalderklärungen, vgl. Kühling/Herrmann (Fn. 1), Rn. 11; Reinhard Sparwasser/Rüdiger Engel/Andreas Voßkuhle, Umweltrecht, 52003, § 4 Rn. 65.
Vgl. auch § 2 BBahnVG für die Planfeststellung für Versuchsanlagen zur Erprobung von Techniken für den öffentlichen spurgeführten Verkehr.
Für die Abgrenzung der VwVfG des Bundes und der Länder gelten die allgemeinen Regelungen des VwVfG. Zum sich daraus ergebenden Anwendungsbereich des BundesVwVfG Martin Wickel, in: Fehling/Kastner/Störmer, Verwaltungsrecht, § 72 VwVfG Rn. 57 f. Für die Abweichungen im Detail siehe Wickel (Fn. 3), § 72 VwVfG Rn. 74 ff., § 73 VwVfG Rn. 146 ff., § 74 VwVfG Rn. 221 ff., § 75 VwVfG Rn. 102 ff., § 78 VwVfG Rn. 19 ff.
Vom 28.6.1990 (BGBl I, 1221).
Zur Entwicklung des Instituts der Planfeststellung Willi Blümel, Die Entwicklung des Rechtsinstituts der Planfeststellung, in: Wilfried Erbguth (Hg.), Planung, FS für Werner Hoppe zum 70. Geburtstag, 2000, S. 3 ff.