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Besonderes Verwaltungsrecht


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1388).

       [7]

      Zu dieser Entwicklung Wickel (Fn. 3), § 72 VwVfG Rn. 59 ff. Umfassend zur Entwicklung des Planfeststellungsrechts Tobias Lieber, in: Mann/Sennekamp/Uechtritz, Verwaltungsverfahrensgesetz 22019, § 72 Rn. 6 ff.

       [8]

      Gesetz zur Beschleunigung von Planungs- und Genehmigungsverfahren im Verkehrsbereich vom 29.11.2018 (BGBl I, 2237).

       [9]

      Darüber hinaus ordnet § 65 UVPG die Planfeststellungs- bzw. Plangenehmigungsbedürftigkeit für bestimmte Rohrleitungsanlagen und Wasserspeicher an. Insofern ist das UVPG ein Fachplanungsgesetz. Zur Kritik hieran Martin Wickel/Henrik Müller, Das Fachplanungsrecht nach seiner Anpassung an die UVP- und die IVU-Richtlinie, 2002, S. 80 ff.; zur UVP eingehend → Meßerschmidt, § 45 Rn 23 ff.

       [10]

      Eine Rechtsvorschrift im Sinne des § 74 Abs. 6 Nr. 3 VwVfG ist vor allem das UVPG. Grundsätzlich hierzu Wickel/Müller (Fn. 9), S. 49 f.

       [11]

      Die Regelungen des § 63 Abs. 1 Nr. 4 und Abs. 2 Nr. 7 BNatSchG über die Beteiligung im Plangenehmigungsverfahren dürften soweit ersichtlich praktisch kaum noch eine Rolle spielen.

       [12]

      Zur Bindungswirkung der TEN-E-Leitlinien BT-Drs. 16/10491, S. 11 f.

       [13]

      So z.B. BVerwGE 131, 274 (Rn. 46).

       [14]

      Zur Anforderung der Überörtlichkeit BVerwG NVwZ-RR 2017, 685 (Rn. 37).

       [15]

      Vgl. BVerwGE 74, 124 (133).

       [16]

      Vgl. BVerfGE 95, 1 (16); Hoppe/Schlarmann/Buchner/Deutsch (Fn. 1), Rn. 26; Norbert Kämper, in: Bader/Ronellenfitsch, Beck‚scher Onlinekommentar, VwVfG, Stand: 01.10.2019, § 72 Rn. 2 f.

       [17]

      Inwiefern sich die dogmatische Abgrenzung des planerischen Gestaltungsspielraums (auch planerisches Gestaltungsermessen) von der herkömmlichen Ermessensfehlerlehre noch rechtfertigen lässt, mag bezweifelt werden. Siehe Wilfried Erbguth, Anmerkungen zum administrativen Entscheidungsspielraum, DVBl 1992, S. 398 ff.; Peter Wysk, in: Kopp/Ramsauer, VwVfG, 192018, § 72 Rn. 37. Darüber hinaus ist zu beobachten, dass selbst die gebundene Zulassungsentscheidung nach dem § 6 BImSchG sich materiell der Planungsentscheidung annähert, Steinberg/Wickel/Müller (Fn. 1), § 1 Rn. 8.

       [18]

      Vgl. Steinberg/Wickel/Müller (Fn. 1), § 1 Rn. 14.

       [19]

      BVerwGE 127, 259 (Rn. 28) zur bergrechtlichen Planfeststellung; BVerwG NVwZ 2007, 833 (Rn. 27) zur atomrechtlichen Planfeststellung. Kritisch hierzu Ulrich Ramsauer, Planfeststellung ohne Abwägung?, NVwZ 2008, S. 944; Andreas Rietzler, Abwägungspflicht durch enteignungsrechtliche Vorwirkung atomrechtlicher Planfeststellungsverfahren, NVwZ 2011, S. 333.

       [20]

      Vgl. hierzu Wickel (Fn. 3), § 72 VwVfG Rn. 43.

       [21]

      Neben § 9b Abs. 4 Nr. 1 AtG sind dies etwa § 68 Abs. 3 Nr. 1 WHG; § 36 Abs. 1 Nr. 1 KrWG; § 66 Abs. 1 Nr. 1 UVPG; § 13 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 KSpG.

       [22]

      So wird etwa mit Blick auf die abfallrechtliche Planfeststellung die Frage gestellt, welche Aspekte noch in die Abwägung einfließen können. So Martin Beckmann, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Stand: April 2018, § 36 KrW, Rn. 14.

       [23]

      Anhaltspunkte für eine solche Entwicklung ergeben sich auch aus den Entwürfen zu einem Umweltgesetzbuch, die in einem engen systematischen Zusammenhang zu den genannten umweltrechtlichen Planfeststellungen stehen. Schon der Entwurf der Sachverständigenkommission aus dem Jahr 1997 und der zuletzt 2008 gescheiterte Entwurf sahen als besondere Form der integrierten Vorhabengenehmigung eine planerische Genehmigung vor, die die Planfeststellungen im Anwendungsbereich des UGB ersetzen sollte. Gegenüber der „normalen“ integrierten Vorhabengenehmigung enthielt die planerische Genehmigung eine Abwägungsklausel, allerdings auf der Tatbestandsseite, formuliert als Genehmigungsvoraussetzung, vgl. z.B. § 65 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 UGB I-Entwurf, Stand 4.12.2008. Vgl. zum Ganzen Martin Wickel, Die Abscheidung und Speicherung von Kohlendioxid (Carbon Capture and Storage) – Eine neue Technik als Herausforderung für das Umweltrecht, ZUR 2011, S. 115 (118 ff.).

       [24]

      BVerwGE 34, 301 (304); BVerwGE 48, 56 (59).

       [25]

      Ein weiteres Beispiel ist der Grundsatz der Planerhaltung. Vgl. hierzu insgesamt Bernhard Stüer, in: ders. (Hg.), Handbuch des Bau- und Fachplanungsrechts, 52015, Rn. 3644 ff.

       [26]

      Siehe dazu → Wickel, § 40 Rn. 168.

       [27]

      Heinz Joachim Bonk/Werner Neumann, in: Ulrich Stelkens/Heinz Joachim Bonk/Michael Sachs (Hg.), Verwaltungsverfahrensgesetz,92018, § 72 Rn. 51.

       [28]

      Eine Annäherung lässt sich aber in der Einführung des Instruments des vorhabenbezogenen Bebauungsplans nach § 12 BauGB erkennen.

       [29]

      BVerwGE 97, 143 (148 f.); vgl. Steinberg/Wickel/Müller (Fn. 1), § 1 Rn. 18; Kämper (Fn. 16), § 72 Rn. 6.

       [30]

      Vgl. Wysk (Fn. 17), § 72 Rn. 35; Martin Kment, Die Bewältigung von Nichtwissen durch adaptive Abwägung – zugleich ein Beitrag zur Dogmatik der Abwägung, ZUR 2016, 331 (333).

       [31]