Группа авторов

Handbuch des Strafrechts


Скачать книгу

ein stärkerer Bedarf für den Einsatz von Verbandssanktionen besteht als bei Verbänden, die nicht am Markt tätig sind,[563] greift jedoch zu kurz. Denn Idealvereine dürfen ebenfalls wirtschaftlich tätig werden, sofern es sich „lediglich um eine untergeordnete, den idealen Hauptzwecken des Vereins dienende wirtschaftliche Betätigung im Rahmen des sogenannten Nebenzweckprivilegs handelt.“[564] Es genügt, dass die wirtschaftliche Nebentätigkeit funktionell unter die ideelle Haupttätigkeit untergeordnet ist und der wirtschaftliche Nebenzweck ein Hilfsmittel zur Erreichung des nicht wirtschaftlichen Zwecks ist.[565] Infolgedessen gibt es Idealvereine, deren wirtschaftliche Betätigung – absolut betrachtet – einen erheblichen Umfang hat. Durch die Ausgliederung eines nach Art und Umfang über einen Nebenzweck hinausgehenden Geschäftsbetriebs in einen eigenständigen Zweckbetrieb kann der Status als Idealverein gewahrt werden, wie die Rechtsprechung in Bezug auf den ADAC und seine Rechtsschutzversicherung klargestellt hat, selbst wenn die Tochtergesellschaft beherrscht wird.[566] Darüber hinaus dürfen aber auch die als Idealvereine verfassten Bundesligavereine mit ihren (erlösstarken) „Lizenzspielerabteilungen“, selbst wenn diese nicht ausgelagert sind, das Nebenzweckprivileg in Anspruch nehmen. Der erste Referentenentwurf des VerSanG hatte zu Recht angeführt, dass nicht rechtsfähige Vereine „selbst bei ideeller Tätigkeit häufig bedeutende wirtschaftliche Tätigkeiten entfalten“,[567] und wollte demzufolge alle Vereine einbeziehen. Die Begrenzung, die der finale Referentenentwurf vorgenommen hat, führt dazu, dass Idealvereine weiterhin nur nach § 30 OWiG sanktioniert werden können. Sachgerechter erscheint es, auch solche Idealvereine einzubeziehen, bei denen die wirtschaftliche Betätigung einen bedeutenden Umfang hat. Hierfür könnte ein Schwellenwert gesetzt werden.

      166

      167

      168

      169

      170

      171