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Handbuch des Strafrechts


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mithin ein Fortschritt erzielt werden kann. Die bestehenden Defizite sind vor allem darin zu erblicken, dass die Verbandsgeldbuße strukturell und in der Ausgestaltung als zu schwache Sanktion angesehen wird, Anwendung und Vollzug als ungleichmäßig gelten und spezifische Verfahrensregelungen fehlen, insb. Regelungen zu internen Untersuchungen und zur Compliance (Rn. 125).

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