Группа авторов

Handbuch des Strafrechts


Скачать книгу

      148

„Wesentlicher“ Beitrag zur Aufklärung der Verbandstat und der Verbandsverantwortlichkeit (Nr. 1).
„Ununterbrochene und uneingeschränkte“ Zusammenarbeit mit den Verfolgungsbehörden (Nr. 3).
Den Verfolgungsbehörden wurde „das Ergebnis der verbandsinternen Untersuchung einschließlich aller für die verbandsinterne Untersuchung wesentlichen Dokumente, auf denen dieses Ergebnis beruht, sowie des Abschlussberichts“ zur Verfügung gestellt (Nr. 4).
Durchführung der internen Untersuchungen unter „Beachtung der Grundsätze eines fairen Verfahrens“ (Nr. 5); hierbei geht es „insbesondere“ bei Befragungen um den Hinweis auf die mögliche Verwendung der Auskünfte in einem Strafverfahren (lit. a), um das Recht, einen anwaltlichen Beistand oder ein Mitglied des Betriebsrats hinzuzuziehen (lit. b), und um ein Auskunftsverweigerungsrecht, das besteht, wenn durch Auskunft auf einzelne Fragen die Verfolgung wegen einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit droht (lit. c).

      149

      150

      151

      152

      153

      Für die Vernehmung des gesetzlichen Vertreters (§ 33 VerSanG-E) gilt, dass es ihm im Sanktionsverfahren freisteht, sich zu äußern oder nicht zur Sache auszusagen und die Vorschriften der StPO über die Vernehmung des Beschuldigten entsprechend gelten, wobei allerdings die Vorführung nach § 134 StPO ausgeschlossen ist (Abs. 1). In anderen Verfahren kann der gesetzliche Vertreter, worüber er zu belehren ist, als Zeuge auch die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung dem Verband die Gefahr zuziehen würde, für eine Verbandstat verantwortlich gemacht zu werden (Abs. 2). Die Verwendung von