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Handbuch des Strafrechts


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für die Dauer eines Jahres, vorgesehen. Darüber hinaus sollte die Verbandsauflösung (§ 12 VerbStrG-E) möglich sein, wenn eine Straftat „beharrlich wiederholt“ wird und „erhebliche rechtswidrige Zuwiderhandlungen“ drohen.

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      12. Abschnitt: Täterschaft und Teilnahme§ 49 Strafbarkeit