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Handbuch des Strafrechts


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dass das Opportunitätsermessen sehr unterschiedlich ausgeübt werde, und in einer Erhebung bei 80 Staatsanwaltschaften hätten 45 % der Befragten geäußert, § 30 OWiG würde bei Geltung des Legalitätsprinzips „wesentlich öfter“ Anwendung finden. Auch die OECD habe die uneinheitliche Ermessensausübung beanstandet und empfohlen, zumindest Leitlinien über den Gebrauch des Verfolgungsermessens herauszugeben.[363] Während einige Staatsanwaltschaften „astronomisch hohe“ Bußgelder verhängen würden, friste § 30 OWiG anderorts ein „Schattendasein“, da wegen Ressourcenproblemen allein Individualstraftaten verfolgt werden.[364] Ferner habe eine neuere empirische Erhebung zu § 130 OWiG[365] gezeigt, dass diese Bußgeldvorschrift kaum Anwendung findet.[366] Durch das Opportunitätsprinzip, das auch wegen der meist fehlenden Publizität einen Verhandlungsspielraum eröffne,[367] schwinde nicht nur der Opferschutz, sondern für die Unternehmen seien divergierende Entscheidungen bei ähnlichen Sachverhalten ebenfalls eine „unerfreuliche Konsequenz“.[368]

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