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Handbuch des Strafrechts


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primitives Abreagieren der „Frustration nach unerfreulichen Ereignissen durch wildes Um-sich-Schlagen“.[237] Frisch[238] wendet ein, die Zurechnungslösung missachte wichtige Prinzipien und Grenzen der strafrechtlichen Zurechnung, verkenne deren „Tiefenstruktur“; zugerechnet werden müssten die subjektiven Grundlagen (Vorsatz; Absichten) und damit etwas, was niemals Gegenstand, sondern selbst Grundlage der Zurechnung sei; außerdem gehe es allenfalls um „Teilnahmeunrecht“, da der juristischen Person nur vorgeworfen werden könne, durch ihre Existenz, durch bestimmte Strukturen und durch fehlende Vorkehrungen die Begehung der Straftat einer natürlichen Person ermöglicht oder erleichtert zu haben; dem Teilnehmer könne aber das Unrecht der Tat nicht als eigene Straftat zugerechnet werden; es handele sich um eine „Begriffsvertauschung“, „Begriffsvermengung“, möglicherweise partiell einen „Begründungstrick“.

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