Группа авторов

Handbuch des Strafrechts


Скачать книгу

vgl. § 74 Abs. 2 StGB; Beispiele: § 150 StGB, § 129 OWiG). Die Tat muss grds. schuldhaft bzw. vorwerfbar begangen worden sein (Umkehrschluss aus § 74b Abs. 1 Nr. 1 StGB, § 22 Abs. 3 OWiG).

      47

      48

      Schließlich steht ein umfangreiches verwaltungsrechtliches Instrumentarium zur Verfügung. Hierbei geht es allerdings nicht um die (repressive) Sanktionierung eines schuldhaften Verhaltens, sondern ausschließlich um die (präventive) Abwehr von Gefahren, die von Betrieben und Unternehmen ausgehen.

      49

      

      50

      

      Weiter ist die Untersagung der Benutzung von Anlagen möglich. Die zuständige Behörde kann die Benutzung gewerblicher Anlagen wegen überwiegender Nachteile und Gefahren für das Gemeinwohl zu jeder Zeit untersagen (§ 51 GewO). Den Betrieb genehmigungspflichtiger Anlagen kann sie ganz oder teilweise untersagen bzw. die Stilllegung oder Beseitigung anordnen, sofern hiervon unmittelbare Gefahren ausgehen (§ 20 BImSchG). Entsprechende Befugnisse bestehen bei nicht genehmigungsbedürftigen Anlagen (§ 25 BImSchG).

      51

      

      52

      53

      54

      12. Abschnitt: Täterschaft und Teilnahme§ 49 Strafbarkeit juristischer Personen › D. Die Diskussion um die Einführung eines Verbandsstrafrechts

D. Die Diskussion um die Einführung eines Verbandsstrafrechts

      55

      56