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Handbuch des Strafrechts


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ist. Vielmehr fallen hierunter nicht nur die Taten aller Verbandsangehörigen (Vertretungsfälle), sondern auch die Fälle der unentgeltlichen bzw. bemakelten Zuwendung (Verschiebungsfälle); nicht einbezogen sind allein die Fälle, in denen einem gutgläubigen Dritten Tatvorteile in Erfüllung einer nicht bemakelten entgeltlichen Forderung zugewendet werden (Erfüllungsfälle).[148]

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      Darüber hinaus ist nach § 76a Abs. 4 StGB die selbstständige Einziehung möglich. Danach soll ein aus einer rechtswidrigen Tat herrührender Gegenstand, der in einem Verfahren wegen des Verdachts einer Katalogtat (§ 76a Abs. 4 S. 3 StGB) sichergestellt worden ist, auch dann selbstständig eingezogen werden, wenn der von der Sicherstellung Betroffene nicht wegen der Straftat verfolgt oder verurteilt werden kann. Zu den Katalogtaten zählen u.a. nicht nur Straftaten aus dem Bereich der Organisierten Kriminalität und der Terrorismusfinanzierung, sondern vor allem auch die Geldwäsche, was für Unternehmenszusammenhänge von großer Bedeutung ist.

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