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Handbuch des Strafrechts


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Ein älterer Ansatz[183] nahm an, dass ein Verband durch seine Mitglieder „selbst“ handelt, also i.d.S. über eine „natürliche“ Handlungsfähigkeit verfügt. Jedes Mitglied des Verbands unterwerfe sich mit seinem Beitritt den in der Satzung geregelten Modalitäten der Beschlussfassung. Der Verbandswille manifestiere sich in der Beschlussfassung der Mehrheit, das Verbandsverhalten bestehe in der Umsetzung durch die Vertreter. Der Verband habe damit einen Sonderwillen, der sich vom Einzelwillen der Mitglieder unterscheiden könne. Gegen diese Sichtweise ist aber einzuwenden, dass dieser Verbandswille kein „eigener“ ist, sondern auf der vorgelagerten Willensbildung von Menschen fußt.[184] Zudem handelt bei der Umsetzung der Beschlüsse nicht der Verband, sondern ein Vertreter, der auch auf eigenen Entschluss hin tätig werden kann. Im Übrigen ist es wenig plausibel, dass die Mitglieder die Begehung von rechtswidrigen Handlungen stets billigen bzw. sich solchen Mehrheitsentscheidungen unterwerfen wollen.[185]

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c) Schuld = auch Verbandsschuld

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