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Handbuch des Strafrechts


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favorisiert,[436] so dass es nicht überrascht, dass ihm auch der Kölner Entwurf (Rn. 18) folgt. Der Regierungsentwurf eines Verbandssanktionengesetzes tendiert dagegen zum Vicarious liability-Modell, da an das schuldhafte Verhalten einer Nicht-Leitungsperson angeknüpft wird, sofern Leitungspersonen das Treffen angemessener Vorkehrungen (nicht zwingend schuldhaft) unterlassen haben (Rn. 162). Das Repräsentationsmodell hat den Vorteil, dass es bereits der Verbandsgeldbuße des § 30 OWiG zugrunde liegt, womit auf Basis des bisherigen Systems ein Verbandsstrafrecht geschaffen werden könnte. § 30 OWiG müsste auf Ordnungswidrigkeiten beschränkt und – durch sinngemäße Übertragung der §§ 30, 130 OWiG ins Strafrecht[437] – ein Verbandsstrafrecht geschaffen werden. Nachteil ist, dass begründet werden muss, warum das schuldhafte Handeln einer Leitungsperson dem Verband als „eigenes“ zuzurechnen ist (hierzu Rn. 70 ff.). Zudem greift das Modell nur dann, wenn eine Individualschuld auch festgestellt werden kann, was in der Praxis scheitern kann.[438] Daher muss, insb. durch die Förderung von Compliance-Programmen, dafür gesorgt werden, dass klare Organisationsstrukturen vorhanden sind.

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      Es lässt sich zusammenfassen, dass der Einführung eines Verbandsstrafrechts dogmatisch keine unüberwindbaren Hindernisse entgegenstehen. Die Handlungs– und Schuldfähigkeit von Verbänden lässt sich über die Zurechnung des schuldhaften Verhaltens ihrer Leitungspersonen konstituieren. Die Straffähigkeit folgt aus der Wirkung der Verbandsstrafe auf die Mitglieder des Verbands. Wegen der eigenen Rechtspersönlichkeit des Verbands ist weder eine Doppel- noch eine Kollektivbestrafung zu befürchten. Rechts- und kriminalpolitisch besteht allerdings kein zwingendes Bedürfnis für die Einführung. Weder fordern bislang die europäischen und internationalen Vorgaben die Einführung, noch drängen hierzu die uneinheitlichen Auslandsrechte. Zur Bekämpfung der Unternehmenskriminalität ist das bestehende System grds. ausreichend. Fortschritte könnten durch den Ausbau des bisherigen Systems, die Beseitigung von Anwendungs- und Vollzugsdefiziten sowie die Stärkung von Präventionsmaßnahmen, insb. der Compliance, erreicht werden. Ein Verbandsstrafrecht hätte freilich den Vorteil, dass hiervon eine gleichmäßigere und stärkere kriminalitätsdämpfende Wirkung ausgehen sollte, da eine Verfolgung gemäß dem Legalitätsprinzip stattfinden und die Verbandsstrafe in einem öffentlichen Strafprozess verhängt würde. Zudem spiegeln nur Verbandsstrafen den Unrechts- und Schuldgehalt verbandsbezogener Straftaten und die gesellschaftliche Verantwortung der Verbände angemessen wider. Konzeptionell sollte sich ein künftiges deutsches Verbandsstrafrecht am Repräsentationsmodell orientieren, da es stringenter als das Modell der originären Verbandsverantwortlichkeit erscheint und bereits dem bisherigen System zugrunde liegt.

      12. Abschnitt: Täterschaft und Teilnahme§ 49 Strafbarkeit juristischer Personen › E. Zum Entwurf eines Verbandsstrafgesetzbuchs (2013)

E. Zum Entwurf eines Verbandsstrafgesetzbuchs (2013)

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