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Handbuch des Strafrechts


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gelten, wenn die Verbandstat mit einer im Mindestmaß erhöhten Freiheitsstrafe bedroht ist und von einer „hochrangigen Leitungsperson“ begangen wird oder an ihr mehrere Leitungspersonen beteiligt sind und ihr Verbandstaten von Leitungspersonen vorausgegangen sind (Abs. 2 S. 2 Nr. 2 lit. a und b). Für die Verhängung von Verbandssanktionen sollen die allgemeinen Vorschriften der § 1 StGB (Gesetzlichkeitsprinzip), § 2 StGB (Zeitliche Geltung) und § 8 StGB (Zeit der Tat) entsprechend gelten.

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