Klaus Malek

Verteidigung in der Hauptverhandlung


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– die Verteidigungsziele definiert und die Möglichkeiten gemeinsamer Verteidigung erörtert werden. Bei diesen „Verhandlungen“, aber auch bei der späteren Realisierung des Vereinbarten, empfiehlt sich bedingt kooperatives Verhalten. Dies bedeutet, dass der Verteidiger nur um den Preis der durch die Zusammenarbeit errungenen Vorteile von einer möglicherweise (!) erfolgreicheren Konfrontationsstrategie Abstand nimmt, diese aber durchaus einzuschlagen bereit ist, wenn die Seite des Mitangeklagten vom Verabredeten abweichen will. Kündigt beispielsweise der Mitangeklagte entgegen der gemeinsamen Absprache, wonach beide Angeklagte von ihrem Schweigerecht Gebrauch machen, in der Hauptverhandlung unvermittelt an, er wolle ein Geständnis ablegen, um sich die Vorteile eines Geständnisses zu sichern, so wäre es in der Regel ein grober Fehler, sich weiterhin kooperativ zu verhalten und aus diesem Grund zu schweigen.

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      Teil 2 AllgemeinesIV. Die Stellung des Verteidigers und sein Verhältnis zu den Prozessbeteiligten › 5. Die Medien in der Hauptverhandlung

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      Die Prozessberichterstatter und Vertreter der Medien sind im juristischen Sinne keine Prozessbeteiligten. Allerdings sind sie als Teil der Öffentlichkeit und über Art. 5 GG mit eigenen Rechten ausgestattet, ein gewichtiger Faktor im gesamten Strafverfahren, meist noch mehr im Ermittlungsverfahren als in der Hauptverhandlung. Der Verteidiger, der die Interessen seines Mandanten bestmöglich wahrnehmen will, darf sie nicht ignorieren.

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      Der formellere Weg ist derjenige über einen Antrag an den Vorsitzenden, bestimmte Verhaltensweisen von Pressevertretern zu untersagen, etwa Bild- und Filmaufnahmen in der Zeit unmittelbar vor und nach der Hauptverhandlung sowie in den Verhandlungspausen anzufertigen.

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      Hinweis

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