Klaus Malek

Verteidigung in der Hauptverhandlung


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2155 meint; die Empfehlung an den Mandanten „lassen Sie es doch weg“ ist unproblematisch zulässig, bedenklich wird es erst bei dem Rat an den Mandanten, es doch mit dem Gegenteil seiner Erinnerung zu versuchen. Richters Definition eines Wahrheitsbegriffs als „Entwicklungsprozess“ versucht das Problem (vergeblich) zu umschiffen; viele Gerichte sind altmodisch und realistisch genug, eine objektive Realität außerhalb des Strafprozesses anzunehmen und dies den Angeklagten spüren zu lassen; zur Raterteilung durch den Verteidiger sehr ausführlich Krekeler FS Friebertshäuser, S. 53 ff.

       [42]

      OLG Karlsruhe NStZ 1999, 212 m. abl. Anm. Stark NStZ 1999, 213; vgl. hierzu auch Kleine-Cosack StraFo 1998, 149 ff., wonach § 3 Abs. 2 BORA im Strafverfahren unanwendbar und eine Sozietätserstreckungsregelung bei einem offenen Interessenkonflikt ohnehin nicht notwendig sei, da der Mandant das Mandat jederzeit kündigen könne; a.A. Eylmann StraFo 1998, 145 ff.

       [43]

      Vgl. BVerfGE 45, 272, 295 ff.; LG Regensburg NJW 2005, 2245.

       [44]

      Vgl. Strafrechtsausschuss der BRAK, „Thesen zur Strafverteidigung“, Schriftenreihe der BRAK, Bd. 8, 1992, These 13; bei einer Sockelverteidigung im Unternehmensstrafrecht gilt nichts Anderes, vgl. Berndt/Theile Rn. 513.

       [45]

      Vgl. Richter II NJW 1993, 2152, 2156.

       [46]

      Nach Richter II NJW 1993, 2152, 2156 ist Sockelverteidigung immer eine „Verabredung auf Zeit“; vgl. dazu auch Pfordte/Tsambikakis in: MAH Strafverteidigung § 17 Rn. 36 ff.

       [47]

      Richter II NJW 1993, 2152, 2156.

       [48]

      Gollwitzer JR 1993, 215.

       [49]

      OLG Stuttgart B. v. 22.9.2016, 2 Ws 140/16.

       [50]

      BVerfG NJW 2008, 977, wonach die öffentliche Kontrolle von Gerichtsverhandlungen durch die Anwesenheit der Medien und deren Berichterstattung grundsätzlich gefördert würde, so dass es auch im Interesse der Justiz läge, mit ihren Verfahren und Entscheidungen öffentlich wahrgenommen zu werden, und zwar auch im Hinblick auf die Durchführung mündlicher Verhandlungen. Krit. hierzu etwa Schäfer JR 2008, 119; Linder StV 2008, 210, Ernst JR 2007, 392 ff. denen diese Auffassung im Hinblick auf die Persönlichkeitsrechte der Verfahrensbeteiligten zu weit geht.

       [51]

      Zum Ganzen Meyer-Goßner/Schmitt § 169 GVG Rn. 1 m.w.N.

       [52]

      Dazu gehören jedenfalls BVerfGE 87, 334; 91, 125; 103, 44; BVerfG NJW 2008, 977; NJW 2012, 2178; NJW 2014, 3013.

       [53]

      BVerfGE 103, 44.

       [54]

      So auch Lehr in: MAH Strafverteidigung § 21 Rn. 55.

       [55]

      Burhoff Hauptverhandlung Rn. 2671.

       [56]

      Hierzu Lehr in: MAH Strafverteidigung § 21 Rn. 64 f.

       [57]

      Hierzu Lehr in: MAH Strafverteidigung § 21 Rn. 66 ff.

       [58]

      Hierzu Lehr in: MAH Strafverteidigung § 21 Rn. 56 f.

       [59]

      Vgl. Meyer-Goßner/Schmitt § 176 GVG Rn. 15 m.w.N.

       [60]

      BVerfG NJW 2012, 2176

       [61]

      BVerfGE 119, 309, 328 f.

       [62]

      Vgl. BVerfGE 103, 44, 68. Nach BVerwG Urt. v. 1.10.2014, 6 C 35.13, NJW-Spezial 2015, 57 f. ist der Presse auf Anfrage hin der Name des Verteidigers mitzuteilen.

       [63]

      BVerfG NJW 2014, 3013.

       [64]

      So ist es nicht unüblich, dass die Bildberichterstatter vor Eröffnung der Hauptverhandlung und in Abwesenheit des Angeklagten Bilder aus dem Gerichtssaal fertigen können, auch von dem scheinbar zur Eröffnung der Hauptverhandlung „eintretenden Gericht“. Nach Beendigung der Aufnahmen entfernt sich das Gericht wieder, um dann erneut und dieses Mal in Anwesenheit des Angeklagten den Saal zu betreten.

       [65]

      Hierzu Krause in: MAH Strafverteidigung, § 7 Rn. 11.

       [66]

      vgl. BVerfG NJW 2009, 350; OLG Düsseldorf StV 2013, 200.

       [67]

      KG NStZ 2011, 120; OLG Hamm NStZ-RR 2012, 118; a.A. SK-Velten § 176 GVG Rn. 17 f.

       [68]

      Meyer-Goßner/Schmitt § 176 Rn. 16; a.A. Breyer/Endler/Schroth Kap. 1 Rn. 377, der weder die Beschwerde noch die Anrufung des Gerichts nach § 238 Abs. 2, sondern nur die Anrufung des Bundesverfassungsgerichts für möglich hält.

       [69]

      OLG Stuttgart NJW 2011, 2899; LG Ravensburg NStZ-RR 2007, 348.

       [70]

      OLG Hamburg B. v. 5.4.2012, 3-14/12 (Rev) = openJur 2012, 663.