Klaus Malek

Verteidigung in der Hauptverhandlung


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FS Peters, S. 320.

       [17]

      So beispielsweise Geipel Handbuch der Beweiswürdigung, der meint, es handele sich um eine in unsere Gesellschaft mitgeschleppte „Lebenslüge“ der Staatsanwaltschaft.

       [18]

      Carsten/Rautenberg S. 144 machen den späteren Generalstaatsanwalt Hugo Isenbiel dafür verantwortlich, der den Begriff in einem Plädoyer im Dezember 1900 verwendet haben soll.

       [19]

      „Ich gebe eines zu: die Parteistellung der Staatsanwaltschaft ist allerdings durch unsere Prozeßordnung besonders verdunkelt worden. Durch die Aufstellung des Legalitätsprinzips, durch die dem Staatsanwalt auferlegte Verpflichtung, in gleicher Weise Entlastungs- wie Belastungsmomente zu prüfen, durch das ihm eingeräumte Recht, Rechtsmittel zugunsten des Beschuldigten einzulegen, usw. könnte ein bloßer Ziviljurist zu der Annahme verleitet werden, als wäre die Staatsanwaltschaft nicht Partei, sondern die objektivste Behörde der Welt. Ein Blick in das Gesetz aber reicht aus, um diese Entgleisung als solche zu erkennen“ (v. Liszt DJZ 1901, 179, Wiederabdruck in: Berliner Anwaltsblatt 2001, 159).

       [20]

      Sieht man einmal von einer mündlichen Bemerkung des Bundesanwalts Schneider im Revisionsverfahren 5 StR 181/06 (Fall Hoyzer) ab, der dieses Prädikat tatsächlich für die Staatsanwaltschaft reklamiert und beim Senatsvorsitzenden Basdorf sogar Zustimmung gefunden hat (Frankfurter Allgemeine Zeitung vom 15.12.2006).

       [21]

      Zum Umgangston des Verteidigers vgl. Tsambikakis in: MAH Strafverteidigung, §2 Rn. 99.

       [22]

      Womit wahrscheinlich vielen Richtern Unrecht getan wird.

       [23]

      Föhrig Kleines Strafrichterbrevier, S. 52; die übrigen Kennzeichen sind sinnloses Gebrülle, Provokation der Richter, Einschüchterung der Belastungszeugen und filibusterhafte Befragungen; im Gewande des Lehrbuchs für Richter und Staatsanwälte finden sich ähnliche Ausführungen bei Heinrich Konfliktverteidigung im Strafprozess, 2013.

       [24]

      Föhrig S. 53.

       [25]

      Föhrig S. 53; die Anwaltskammer veranlasse natürlich nichts, da der Anwalt so lange sakrosankt sei, bis er sich an Mandantengeldern vergreife.

       [26]

      Hierzu Tsambikakis in: MAH Strafverteidigung, § 2 Rn. 103, der eindrucksvoll die „Strafprozessuale Landschaft“ in Deutschland beschreibt: „Der Verteidiger muss wissen, wo er verteidigt.“ Ich neige dazu, dies zu relativieren. Dem Verfasser scheint insgesamt doch wichtiger, bei wem er verteidigt, als wo.

       [27]

      Auch hierzu sehr lesenswert die Ausführungen von Tsambikakis in: MAH Strafverteidigung, Rn. 30 ff., der sich ausführlich mit den vor allem von Verteidigern geäußerten Ansichten auseinander setzt

       [28]

      Tsambikakis in: MAH Strafverteidigung, Rn. 38.

       [29]

      Der Begriff des Vertrauensverhältnisses darf nicht in dem Sinne missverstanden werden, dass der Verteidiger seinem Mandanten stets vertrauen müsste, um ihn bestmöglich verteidigen zu können. In manchen Fällen verbieten schon die Fakten eine solche Hinwendung. Falsche Kumpanei, die vermutlich eigene Unsicherheiten des Verteidigers überdecken oder den Mandanten binden soll, ist immer schädlich. In der Regel spürt dies der Mandant und reagiert entsprechend. Es muss nicht immer so schlimm ausgehen, wie in dem in BGH NJW 2009, 2690 entschiedenen Fall der Richterbeleidigung durch den Verteidiger im Mandantengespräch, vgl. hierzu Ruhmannseder NJW 2009, 2647.

       [30]

      Eine sehr rigorose Haltung vertritt hierzu Dahs (Handbuch Rn. 161), der sich von einem Mandanten trennen will, wenn dieser in seiner Einlassung zur Sache verbohrt und eigensinnig ist, und bestreitet, obwohl ihn der Verteidiger für hoffnungslos überführt hält.

       [31]

      Gillmeister FS Schiller, S. 183.

       [32]

      So auch Gillmeister FS Schiller, S. 178.

       [33]

      Ausführlich hierzu Pfordte/Tsambikakis in: MAH Strafverteidigung § 17.

       [34]

      Das auch heute noch lesenswerte Referat ist abgedruckt in NJW 1993, 2152-2157.

       [35]

      Ausnahmen stellen Schlothauer Vorbereitung der Hauptverhandlung Rn. 28 ff. und Beulke/Ruhmannseder Rn. 82 ff. dar.

       [36]

      Dünnebier, Generalstaatsanwalt a.D., stellt in FS Pfeiffer, 1988, S. 265 ff. zu dieser 1974 durchgeführten Gesetzesänderung Folgendes fest: „Das waren Überlegungen, die während dreier Menschenalter niemandem eingefallen waren. Von Rechtsprechung und Schrifttum waren sie nicht angeregt worden … Der wahre Grund der Änderung lag im Baader-Meinhof-Verfahren, wenn auch der auslösende Anlass im Dunkeln geblieben ist.“

       [37]

      Richter II NJW 1993, 2152, 2153.

       [38]

      BGH 20, 298, 300; Richter II NJW 1993, 2152, 2153; Pfordte/Tsambikakis in: MAH Strafverteidigung § 17 Rn. 16.

       [39]

      Vgl. OLG Frankfurt NStZ 1981, 144.

       [40]

      So auch Pfordte/Tsambikakis in: MAH Strafverteidigung § 17 Rn. 19.

       [41]

      OLG Frankfurt NStZ 1981, 144. Dies ist keine Frage der Zurückschneidung der Einlassung des Mandanten