Gerhard Dannecker

Insolvenzstrafrecht


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nur insoweit erfasst, als sich dieser aus Vorsteuerbeträgen zusammensetzt, die vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründet worden sind.[65] § 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO hindert nicht die Aufrechnung des Finanzamts mit Steuerforderungen aus der Zeit vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens gegen den aus dem Vergütungsanspruch des vorläufigen Insolvenzverwalters herrührenden Vorsteueranspruch des Insolvenzschuldners. Die für das Finanzamt durch den Vorsteueranspruch des Schuldners entstandene Aufrechnungslage beruht nicht auf einer nach der InsO anfechtbaren Rechtshandlung.[66]

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      Wenn bei der Eröffnung des Insolvenzverfahrens bislang keine Steuerforderungen durch einen Steuerbescheid festgesetzt wurden, erlässt das Finanzamt einen Feststellungsbescheid gem. § 251 Abs. 3 AO. Hierbei handelt es sich mangels Steuerfestsetzung allerdings um keinen Steuerbescheid im klassischen Sinne, so dass dieser nur gem. der §§ 129 ff. AO geändert werden kann.

      Gegen die angemeldete Steuerforderung kann im Prüfungstermin auch der Schuldner Widerspruch einlegen, wodurch die Feststellung der angemeldeten Forderung zwar nicht gehindert wird (§ 178 Abs. 1 S. 2 InsO), das Finanzamt nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens aber nicht aus dem Tabelleneintrag vollstrecken kann (§§ 251 Abs. 2 S. 2 AO, 201 Abs. 2 InsO).

2. Sozialamt und Sozialversicherungsträger als Gläubiger eines Schuldners

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      Hat ein Schuldner auch beim Sozialamt Rückstände, scheitert die Durchführung eines Insolvenzverfahrens regelmäßig an der fehlenden Masse. Unter Berücksichtigung der Pfändungsfreigrenzen der §§ 811 ff., 850 ff. ZPO kommt oftmals nur eine Aussetzung des Verfahrens in Betracht, wenn nicht ausnahmsweise aufgrund einer freiwilligen Vereinbarung geringe Beträge geleistet werden können.

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      Teil 1 Grundfragen des Insolvenz- und InsolvenzstrafrechtsE. Das Insolvenzverfahren › V. Stellung des Schuldners im Insolvenzverfahren

V. Stellung des Schuldners im Insolvenzverfahren

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      Mit der Bestellung des vorläufigen Insolvenzverwalters kann dem bisherigen Schuldner gem. § 22 Abs. 1 S. 1 InsO ein Verfügungsverbot auferlegt werden. Durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens geht das Recht des Schuldners, das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen zu verwalten und darüber zu verfügen, gem. § 80 Abs. 1 InsO auf den Insolvenzverwalter über. Dem Schuldner werden