Norbert Tonner

Leasing im Steuerrecht


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verlangt.

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      1V › 4. Mobilien-Leasing und Immobilien-Leasing

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Schutz von Menschen oder Sachen gegen Witterungseinflüsse durch räumliche Umschließung,
Gestattung des Aufenthalts von Menschen,
fest mit dem Grund und Boden verbunden,
von einiger Beständigkeit und
ausreichend standfest.

      Fehlt bei einem bilanzierten Wirtschaftsgut eines dieser fünf Merkmale, handelt es sich nicht um ein Gebäude; es liegt eine Betriebsvorrichtung vor. Aus steuerrechtlichen Gründen ist die Unterscheidung von Bedeutung, weil beim Immobilien-Leasing einige Besonderheiten zu beachten sind.

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      Die Objektgesellschaft schließt über das infrage stehende Objekt häufig einen Kaufvertrag ab, entweder mit einem fremden Dritten oder mit dem künftigen Leasingnehmer. Im Leasingvertrag bzw. diesen ergänzenden Verträgen werden Details zur Arbeitsteilung zwischen Objektgesellschaft und Leasingnehmer in Bezug auf Objekterwerb oder -herstellung und zur Finanzierung vereinbart. An der von einer Leasinggesellschaft initiierten und verwalteten Objektgesellschaft bleibt der Leasingnehmer gleichwohl in hohem Maße wirtschaftlich engagiert. Er trifft in Abstimmung mit einer Leasinggesellschaft die Investitionsentscheidung, die ihn über eine beträchtliche Zeit finanziell belastet und an die Leasingobjektgesellschaft bindet. Ausmaß und Dauer dieses Engagements (und die damit einhergehenden Verpflichtungen und Mitwirkungsrechte) bestimmen, ob der Leasingnehmer wirtschaftlich (nahezu) wie bei einer Investition innerhalb seiner eigenen Unternehmung gestellt ist. Darüber hinaus bietet die Objektgesellschaft dem Leasingnehmer die Möglichkeit, am Ende der Grundmietzeit anstelle des Objektes die Anteile der Objektgesellschaft zu erwerben.

      1V › 5. Andere Kennzeichnungsmerkmale

5. Andere Kennzeichnungsmerkmale

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      Die nachfolgenden Begriffe bzw. die Kennzeichnung eines Leasingvertrages durch einen solchen Begriff hat keine direkte Bedeutung für die Beurteilung der steuerlichen Zurechnungsfrage. Gleichwohl sollen sie kurz erläutert werden, zumal sie vielfach doch einen gewissen Anhaltspunkt dafür bieten können, ob Finanzierungs-Leasing vorliegt.

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      Von direktem Leasing oder Hersteller-Leasing spricht man im Allgemeinen – der Sprachgebrauch ist hier nicht ganz eindeutig –, wenn der Leasinggeber das Leasingobjekt selbst hergestellt hat. Hier kann je nach