bereitgestellt. Den Kommanditisten eines solchen Leasingfonds wird dadurch die Möglichkeit eingeräumt, an den steuerlichen Ergebnissen der Objektgesellschaft, der das Leasingobjekt steuerlich zuzurechnen ist, zu partizipieren. Die Anleger sind direkt oder über einen Treuhänder beteiligt. Ein typisches Merkmal der über geschlossene Fonds strukturierten Leasing-Gestaltungen war zumindest in der Vergangenheit die Kalkulation auf Netto-Basis („Triple Net Lease“). D.h. der Leasingnehmer trägt sämtliche Kosten und Risiken hinsichtlich Steuer, Versicherung und Instandhaltung der Leasingsache.
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Durch den Abbau von Steuervergünstigungen (Abschaffung der Sonder-AfA nach dem Fördergebietsgesetz Absenkung bzw. Abschaffung der degressiven AfA für Gebäude und für 2008 und ab dem 1.1.2011 auch für bewegliche Wirtschaftsgüter, Absenkung der linearen AfA für Gebäude im Betriebsvermögen von 4 % auf 3 %, sowie gesetzliche Maßnahmen zur Eindämmung unerwünschter Steuersparmodelle) haben die Leasingfonds an Bedeutung verloren. So wurde durch das SteuerentlG 1999/2000/2002 ein Verlustausgleichsverbot für „Verlustzuweisungsgesellschaften“ nach § 2b EStG eingeführt. Rückwirkend zum 11.11.2005 trat an die Stelle der bisherigen Sondervorschrift des § 2b EStG die neue den Regelungsinhalt verschärfende Vorschrift des § 15b EStG gegen „Steuerstundungsmodelle“.[19]
Anmerkungen
Vgl. BMF-Schreiben v. 22.12.1975, BB 1976, 72 betr. Mobilien-Teilamortisationsleasing; BMF-Schreiben v. 23.12.1991, BStBl I 1992, 13 betr. Immobilien-Teilamortisationsleasing.
Vgl. v. Westphalen Rn. 5.
Vgl. BGH v. 28.3.1990 – VIII ZR 17/89, NJW 1990, 1788.
IV R 144/66, BStBl II 1970, 264.
Vgl. BT-Drucks. 11/8274, 20 f.
DB 1976, 172.
BStBl I 1992, 13.
Zur zivilrechtlichen Einordnung vgl. Weidenkaff in Palandt Einf. v. § 535 Rn. 41.
Vgl. BMF-Schreiben v. 19.4.1971, BStBl I, 264 betr. Mobilien-Vollamortisationsleasing und v. 9.6.1987, BStBl I, 440 betr. Immobilien-Vollamortisationsleasing.
Vfg. OFD Hannover v. 18.9.1998 – 18.12.1998 – S. 2170 – 19 – StH 121/S 2170 – 22 – StO 221.
Vgl. A 1 Abs. 2 BewRGr (zu § 68 BewG).
Zur Frage der Konsolidierung von SPE's nach HGB vgl. 3. Kap. Rn. 105 und IFRS vgl. 4. Kap. Rn. 17.
Zur Auswirkung der Beteiligung auf die Konsolidierung des Leasinggegenstandes nach HGB, IAS und US-GAAP vgl. 3. Kap. Rn. 50 ff.
Vgl. hierzu Pasche BB 1987, 1193.
To sale = verkaufen.
Vgl. Buhl Die Nutzung selbst erstellter Investitionsgüter in ausgegliederten Unternehmungsteilen – eine finanzwirtschaftliche Analyse, www.wiso.uni-augsburg.de/dyn/root_ kernkompetenzzentrum/40Publikationen/pdf/wi-29.
Zur Bilanzierung v. Leasingverträgen nach angelsächsischem Recht vgl. Gelhausen/Gelhausen in HdJ Abt. I/5, Rn. 187 ff.
Vgl. Erlass des FinMin. Sachsen v. 15.2.1993, StEd 1993 S. 144; Merkblatt FinMin. Bayern v. 11.3.1997 – 31a S. 2170 – 90/424 – 3385.
Vgl. im Einzelnen 5. Kap. Rn. 9.
1 › VI. Leasing-Motive
VI. Leasing-Motive
1 › VI › 1. Liquiditätsschonung (pay-as-you-earn)
1. Liquiditätsschonung (pay-as-you-earn)
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Der „Pay-as-you-earn“-Effekt bedeutet, dass die Mietraten durch den laufenden Ertrag aus den Investitionen bestritten werden können.[1] Dieser Effekt kommt jedoch nur dann voll zum Tragen, wenn die Zahlungsmodalitäten mit den zu erwartenden Erträgen abgestimmt sind. Degressiv gestaffelte Leasingraten oder Mietvorauszahlungen können dem „Pay-as-you-earn“-Effekt entgegenstehen.
Ein weiterer Vorteil des Leasings liegt in der Kapitaleinsparung. Da der Leasinggeber die Investition tätigt, fällt für den Leasingnehmer ein geringerer Kapitalbedarf zu Anfang der Investition an. Anstelle der höheren Anfangszahlung sind während der Grundmietzeit relativ geringe Ratenzahlungen zu leisten. Dies führt zu einem positiven Liquiditätseffekt, da im Gegensatz zur Kreditfinanzierung kein Eigenkapitalanteil erforderlich ist (100 %-Finanzierung). Auch während der Vertragslaufzeit sind Liquiditätseffekte denkbar: Wegen der bei Leasingverträgen oft möglichen Sonderzahlungen und eines vereinbarten hohen Restwerts kann eine Verringerung der Tilgungsraten und der monatlichen Belastung eintreten.
1 › VI › 2. Steuerliche Vorteile
2. Steuerliche Vorteile
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