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Für das Steuerrecht liegt die Problematik des Leasing vornehmlich in der Frage der Zurechnung des Leasingobjektes. Diese hat insoweit Bedeutung, als nur die Zurechnung des Leasingobjektes zum Leasinggeber dem Leasingnehmer die steuerlich gewünschten Vorteile wie Abzugsfähigkeit der Leasingraten verschafft. Die Zurechnung wird durch das besondere Vertragsverhältnis sowie die Interessenlage der Parteien geprägt. Der Leasingvertrag wird zwar regelmäßig in Form eines Mietvertrages i.S.d. §§ 535 ff. BGB abgeschlossen. Die Interessenlage der Vertragspartner ist aber nicht ausschließlich durch den Umstand gekennzeichnet, dass der eine dem anderen gegen Zahlung von Mietzinsen eine Sache vorübergehend zur Nutzung überlässt; vielmehr besteht das Interesse eines Leasingnehmers typischerweise darin, eine Investition durchzuführen, ohne die beim üblichen Kauf erforderliche Kapitalbindung eingehen zu müssen. Der Leasinggeber wiederum finanziert i.d.R. zu 100 % die Herstellung bzw. Anschaffung des Leasingobjektes. Diesen Betrag zuzüglich seiner eigenen Kosten und seinen Gewinn lässt er sich vom Leasingnehmer durch die Leasingraten erstatten. Während somit typischerweise das Interesse des Leasingnehmers auf langfristige oder gar dauernde Nutzung des Leasinggegenstandes geht, hat der Leasinggeber typischerweise eine Finanzierungsfunktion. Ist der Leasinggeber wirtschaftlicher Eigentümer, so wird der Leasinggegenstand ihm zugerechnet. Infolgedessen muss der Leasinggeber den Leasinggegenstand als ein zu seinem Betriebsvermögen gehörendes Wirtschaftsgut in seiner Handelsbilanz und in seiner Steuerbilanz ausweisen. Durch den Abschluss des Leasingvertrages und die Übergabe des Wirtschaftsgutes an den Leasingnehmer kommt es nicht zur Veräußerung und damit auch nicht zur „Gewinnrealisierung“. Der Leasinggeber weist die Leasingraten (Mietzinsen) jeweils als Ertrag des Wirtschaftsjahres aus, auf das sie entfallen.
Der Leasingnehmer behandelt den Leasingvertrag ebenfalls wie einen üblichen Mietvertrag, d.h. er weist den Leasinggegenstand, da nicht zu seinem Vermögen gehörig, nicht in seiner Bilanz aus und behandelt die Leasingraten als Aufwand des Wirtschaftsjahres, auf das sie entfallen. Absetzungen für Abnutzung, Sonderabschreibungen und erhöhte Absetzungen kann er nicht vornehmen (soweit er an einer Leasing-Objektgesellschaft beteiligt ist, partizipiert er allerdings).
Ist hingegen der Leasingnehmer wirtschaftlicher Eigentümer, so muss er den Leasinggegenstand als Bestandteil seines Betriebsvermögens in seiner Bilanz ausweisen. Die Anschaffungskosten ermittelt er durch Abzinsung der Summe der Leasingraten, denen etwaige Nebenkosten hinzuzurechnen sind. Der Leasingnehmer setzt die Anschaffungskosten im Wege der Absetzung für Abnutzung als Betriebsausgaben ab.
Der Leasingnehmer kann ggf. auch Sonderabschreibungen und erhöhte Absetzungen in Anspruch nehmen. Außer der AfA setzt der Leasingnehmer die in den einzelnen Leasingraten enthaltenen Zinsanteile als Betriebsausgaben ab. Beim Leasinggeber ist davon auszugehen, dass das Wirtschaftsgut durch den Leasingvertrag veräußert worden ist. Der Leasinggeber muss dementsprechend eine Kaufpreisforderung gewinnwirksam in Höhe der (abgezinsten) Summe der Leasingraten aktivieren.
1 › VII › 2. Einheitsbewertung des Betriebsvermögens
2. Einheitsbewertung des Betriebsvermögens
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Die für die Steuerbilanz und damit für die Einkommensteuer und Körperschaftsteuer getroffene Entscheidung über die Zurechnungsfrage gilt auch für die Zurechnung bei der Einheitsbewertung des Betriebsvermögens. Durch das Auslaufen der Vermögensteuer und den Fortfall der Gewerbekapitalsteuer ergeben sich Auswirkungen nur noch bei der Erbschaftsteuer und – soweit es sich um Immobilien-Leasing handelt – bei der Grundsteuer. Wegen Einzelheiten vgl. 3. Kap. Rn. 46 ff.
3. Gewerbesteuer
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Die Entscheidung über die Zurechnungsfrage beeinflusst auch die Gewerbeertragsteuer. Das ergibt sich einmal aus § 7 GewStG, wonach Gewerbeertrag der nach den Vorschriften des EStG oder des KStG zu ermittelnde Gewinn aus dem Gewerbebetrieb für den Erhebungszeitraum ist, zum anderen aber aus den Hinzurechnungs- und Kürzungsvorschriften der §§ 8 und 9 GewStG. Die Zurechnung des wirtschaftlichen Eigentums kann auch Auswirkungen auf die Gewerbesteueranrechnung bei der Einkommensteuer nach § 35 EStG haben. Wegen Einzelheiten vgl. 3. Kap. Rn. 52 ff.
4. Umsatzsteuer
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Bei der Umsatzsteuer ist eine Lieferung des Leasinggebers an den Leasingnehmer anzunehmen, wenn der Leasingnehmer aufgrund des Leasingvertrages als wirtschaftlicher Eigentümer anzusehen ist. Anderenfalls liegt eine sonstige Leistung des Leasinggebers an den Leasingnehmer vor. Wegen Einzelheiten vgl. 3. Kap. Rn. 66 ff.
1 › VII › 5. Grunderwerbsteuer
5. Grunderwerbsteuer
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Soweit es sich um Immobilien-Leasing handelt, kann die Zurechnungsfrage ebenfalls Auswirkungen darauf haben, ob ein grunderwerbsteuerpflichtiger Tatbestand nach § 1 GrEStG erfüllt wird. Wegen Einzelheiten vgl. 3. Kap. Rn. 90 ff.
1 › VII › 6. Investitionszulagen
6. Investitionszulagen
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Wird für die Anschaffung eines Wirtschaftsgutes des Anlagevermögens eine Investitionszulage nach dem Investitionszulagengesetz[1] gewährt, so steht die Investitionszulage, sofern auch die sonstigen Voraussetzungen für ihre Inanspruchnahme erfüllt sind, demjenigen zu, der wirtschaftlicher Eigentümer des begünstigten Objektes ist. Ist der Leasinggeber wirtschaftlicher Eigentümer, so hat der Leasingnehmer keinen Anspruch auf die Investitionszulage. Wegen Einzelheiten vgl. 3. Kap. Rn. 94 ff.
Anmerkungen
InvZulG 1996 v. 22.1.1996, BGBl I, 60; InvZulG 1999 v. 11.6.2001, BGBl I, 1018.
2. Kapitel Leasing und wirtschaftliches Eigentum
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