Norbert Tonner

Leasing im Steuerrecht


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berücksichtigt werden können.

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      Bei der Zurechnung von Wirtschaftsgütern nach den Grundsätzen über das wirtschaftliche Eigentum ist vom typischen Geschehensablauf auszugehen. Außergewöhnliche Geschehensabläufe dürfen deshalb nicht berücksichtigt werden. Als außergewöhnlich müssen u.E. auch nach dem Vertrag mögliche Entscheidungen der Beteiligten außer Betracht bleiben, die wirtschaftlich unvernünftig wären. Für das Finanzierungs-Leasing ergibt sich hieraus insbesondere Folgendes:

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      „Es kann deshalb gegen das wirtschaftliche Eigentum des Leasingnehmers nicht eingewendet werden, dass der Leasinggeber bei Zahlungsunfähigkeit oder -unwilligkeit oder im Falle des Konkurses des Leasingnehmers den Leasinggegenstand herausverlangen könne und sich hierin sehr deutlich eine Einwirkungsmöglichkeit auf das Leasingobjekt zeige. Denn wie beim Sicherungseigentum vom typischen Verlauf ausgegangen wird, dass nämlich der Sicherungsnehmer den zugrunde liegenden obligatorischen Vertrag einhält und daher nach wie vor wirtschaftlicher Eigentümer bleibt, so ist auch beim Leasingvertrag davon auszugehen, dass der Vertrag im Normalfalle wie vorgesehen abgewickelt wird.“

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      Es kann schließlich nicht eingewendet werden, dass bei Nichtbeachtung bürgerlich-rechtlicher Formvorschriften der Leasinggeber unter Berufung auf die sich daraus ergebende Nichtigkeit des Vertrages (vgl. § 125 BGB) die Ausübung des Optionsrechts verhindern werde.

      Dieser Grundsatz ist von besonderer Bedeutung für den Bereich des Immobilien-Leasings. Er ergibt sich eindeutig aus dem Immobilien-Leasingurteil vom 18.11.1970:

      „Der Umstand, dass es sich im Streitfalle um einen Vertrag über ein Grundstück handelte, ist auf die Entscheidung ohne Einfluss. Denn die in der angeführten Rechtsprechung entwickelten Grundsätze über die Behandlung von Mietkaufverträgen über bewegliche Wirtschaftsgüter in der Steuerbilanz gelten auch für Miet- und Pachtverträge über Grundstücke . . . Unerheblich ist auch das Fehlen notarieller Beurkundung des Vertrags (vgl. §§ 125, 313 BGB (a.F.); §§ 125, 311b BGB n.F.), gleichgültig, ob diese Beurkundung ursprünglich vorgesehen war oder nicht. Denn für die steuerrechtliche Beurteilung ist allein maßgebend, ob die Vertragsparteien ungeachtet des Formmangels die getroffenen Abreden zwischen sich gelten und die beabsichtigten tatsächlichen Wirkungen eintreten lassen würden, vor allem, ob mit hinreichender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden konnte, dass der Steuerpflichtige die Kaufoption ausüben werde.“

      Anmerkungen

       [1]

      BStBl I, 262.

       [2]

      BStBl I, 188.

       [3]