Norbert Tonner

Leasing im Steuerrecht


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Nutzungsdauer sechs Jahre beträgt. Der Leasinggeber hat den PKW für 50 000 € (= Anschaffungskosten) erworben. Während der Grundmietzeit fallen bei ihm Nebenkosten (insbesondere Finanzierungskosten) i.H.v. 10 000 € an. Der Leasingnehmer hat in den fünf Jahren insgesamt

a) 65 000 €
b) 55 000 €

      an Leasingzahlungen (einmalige Sonderzahlung zuzüglich der monatlichen Leasingraten) zu bezahlen.

      Im Fall a) übersteigen die Aufwendungen des Leasingnehmers die des beim Leasinggeber während der Grundmietzeit anfallenden Aufwendungen (50 000 € + 10 000 € = 60 000 €), so dass im Fall a) eine Vollamortisation und im Fall b) eine Teilamortisation vorliegt.

      Gegenstand der beiden ersten Erlasse ist das Finanzierungs-Leasing. Finanzierungs-Leasing liegt hiernach nur dann vor, wenn

der Vertrag über eine bestimmte Zeit (Grundmietzeit) abgeschlossen wird und
während der Grundmietzeit der Vertrag bei vertragsgemäßer Erfüllung für beide Vertragsparteien unkündbar ist und
der Leasingnehmer mit den in der Grundmietzeit zu entrichtenden Raten mindestens die Anschaffungs- oder Herstellungskosten sowie alle Nebenkosten einschließlich der Finanzierungskosten des Leasinggebers deckt.

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      Mit dem Hinweis darauf, dass eine Grundmietzeit vereinbart sein muss, tragen die Leasingerlasse dem Umstand Rechnung, dass der Leasingvertrag bürgerlich-rechtlich ein Mietvertrag oder ein Schuldverhältnis mit wesentlichen Elementen eines Mietvertrages ist oder doch zumindest von den Parteien in der äußeren Form eines Mietvertrages abgeschlossen wird und infolgedessen zwangsläufig auch Bestimmungen über die Dauer der vorgesehenen Nutzung durch den Leasingnehmer enthält. Eine „Grundmietzeit“ liegt vor, wenn der Vertrag über eine bestimmte Zeit abgeschlossen ist und während dieser Zeit grundsätzlich weder vom Leasinggeber noch vom Leasingnehmer gekündigt werden kann.

      Der Vertrag ist über eine „bestimmte Zeit“ abgeschlossen, wenn er eine zeitlich genaue Festlegung des Endtermins des Mietverhältnisses enthält. Nach § 542 Abs. 2 BGB endigt das Mietverhältnis mit dem Ablauf der Zeit, für die es eingegangen ist. Eine „bestimmte Zeit“ ist also auch dann anzunehmen, wenn lediglich vereinbart ist, dass der Mietvertrag eine bestimmte Laufzeit hat, also z.B. 3 Jahre nach Beginn der Nutzung durch den Leasingnehmer endet. Über eine „bestimmte Zeit“ ist der Leasingvertrag aber auch und gerade in den Fällen abgeschlossen, in denen außer dem bestimmten Endtermin eine Verlängerungsklausel vereinbart worden ist. Dabei ist ohne Bedeutung, ob der Vertrag sich automatisch verlängert, wenn keine Vertragspartei zum Ablauf der Grundmietzeit kündigt, oder ob eine Verlängerung nur dann eintritt, wenn eine Vertragspartei von dem Verlängerungsrecht ausdrücklich Gebrauch macht. Es ist nicht nötig, dass auch die Zeit, um die der Mietvertrag verlängert werden kann oder sich ggf. automatisch verlängert, „bestimmt“ ist. Bei dem Verlängerungszeitraum kann es sich auch um einen Zeitraum von unbestimmter Dauer handeln. Eine bestimmte Mindestdauer der Grundmietzeit wird im Leasingerlass nicht gefordert.

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      Die Leasingraten müssen beim Finanzierungs-Leasing so bemessen sein, dass mit ihnen während der unkündbaren Grundmietzeit mindestens die Anschaffungs- oder Herstellungskosten sowie alle Nebenkosten einschließlich der Finanzierungskosten des Leasinggebers gedeckt werden. Der Leasinggeber stellt den Leasinggegenstand in der Regel nicht selbst her, sondern kauft ihn vom Hersteller. In diesem Fall müssen also durch die Leasingraten während der Grundmietzeit gedeckt sein:

die nach den steuerrechtlichen Bewertungsvorschriften vom Leasinggeber zu aktivierenden Anschaffungskosten und Anschaffungsnebenkosten;
die Refinanzierungskosten des Leasinggebers, die dieser aufwendet, um von einem Kreditinstitut die Mittel zu erhalten, die zur Finanzierung der Investition erforderlich sind;
die sonstigen Kosten des Leasinggebers, insbesondere also Verwaltungskosten und Verwaltungsgemeinkosten.

      Als Leasingraten zur Deckung der Kosten des Leasinggebers sind nur solche Zahlungen des Leasingnehmers anzusehen, die dem Leasinggeber endgültig zufließen. Werden also während der Grundmietzeit außer den Mietzahlungen vom Leasingnehmer noch Darlehensbeträge an den Leasinggeber gezahlt, die der Leasinggeber nach Ablauf der Grundmietzeit