Matthias Jahn

Die Verfassungsbeschwerde in Strafsachen


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mit dem Mandanten für den statistisch wahrscheinlichen Fall des Falles wichtig werden. Da zudem die überwältigende Mehrheit der Verfassungsbeschwerden in den Kammern (§ 40 GOBVerfG) entschieden wird – im Geschäftsjahr 2015 wurden dort von 5.884 erledigten Verfassungsbeschwerden insgesamt 5.867 (bei 5.769 Nichtannahmen und 98 Stattgaben), mithin also ca. 99,7 % erledigt[7] –, muss sich der Beschwerdeführer, der sich ein realistisches Bild von den Erfolgsaussichten seines inhaltlichen Anliegens machen will, näher mit dieser Spruchpraxis auseinandersetzen.

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      Darüber hinaus müssen gem. § 93d Abs. 1 S. 2 BVerfGG die Entscheidungen der Kammern nicht begründet werden. Es besteht deshalb die Gefahr, dass bisweilen besonders strenge Zulässigkeitsvoraussetzungen aufgestellt werden, um die Verfassungsbeschwerde daran scheitern zu lassen. Für die Beschwerdeführer, die das Votum des Wissenschaftlichen Mitarbeiters natürlich nicht einsehen können (§ 34 GOBVerfG), ist dies nicht erkennbar.

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4. Die Annahmegründe

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      Hinweis

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