Matthias Jahn

Die Verfassungsbeschwerde in Strafsachen


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der Klärung der Frage muss zudem ein über den Einzelfall hinausgehendes Interesse bestehen. Das kann etwa dann der Fall sein, wenn sie für eine nicht unerhebliche Anzahl von Streitigkeiten bedeutsam ist oder ein Problem von einigem Gewicht betrifft, das in künftigen Fällen erneut Bedeutung erlangen kann. Bei der Prüfung der Annahme muss bereits absehbar sein, dass sich das Gericht bei seiner Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde mit der Grundsatzfrage befassen muss. Kommt es auf sie hingegen nicht entscheidungserheblich an, ist eine Annahme nach § 93a Abs. 2 lit. a BVerfGG nicht geboten.

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      Teil 1 Die Aufgaben des Strafverteidigers im VerfassungsbeschwerdeverfahrenB. Weitere verfahrensrelevante Gesichtspunkte › II. Allgemeines Register (AR), Verfahrensregister (BvR) und weiterer Verfahrensgang

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