Matthias Jahn

Die Verfassungsbeschwerde in Strafsachen


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      Anmerkungen

       [1]

      Statt vieler Sachs/Sturm GG, Art. 93 Rn. 32. Einen guten Überblick zur (lückenfüllenden) Geltung der allgemeinen Verfahrensgrundsätze (auch) im Verfassungsbeschwerdeverfahren gibt Engelmann Prozessgrundsätze im Verfassungsprozessrecht, 1977, S. 24 ff.

      Teil 2 Die Zulässigkeitsvoraussetzungen der Verfassungsbeschwerde in Strafsachen › A. Jedermannseigenschaft – die persönlichen Voraussetzungen

      Teil 2 Die Zulässigkeitsvoraussetzungen der Verfassungsbeschwerde in StrafsachenA. Jedermannseigenschaft – die persönlichen Voraussetzungen › I. Partei- und Beschwerdefähigkeit

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      Teil 2 Die Zulässigkeitsvoraussetzungen der Verfassungsbeschwerde in StrafsachenA. Jedermannseigenschaft – die persönlichen Voraussetzungen › II. Natürliche und Juristische Personen

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      Jedermann im Sinne von Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG ist daher zunächst jede natürliche Person. Die Rechtsfähigkeit – und damit auch die Grundrechtsfähigkeit – beginnt, ungeachtet der hier nicht weiter interessierenden Vorwirkungen der Grundrechte für den Nasciturus, grundsätzlich mit der Geburt.

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