Matthias Jahn

Die Verfassungsbeschwerde in Strafsachen


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Auffanggrundrecht wirksam wird.[21] Die Entscheidung des Gesetzgebers, Ausländer vom personalen Schutzbereich mancher Grundrechte auszunehmen, darf aber durch diese Auffangkonstruktion nicht vollends umgangen werden. Aufgrund seiner weit gefassten Schranken ist der Grundrechtsschutz im Rahmen der allgemeinen Handlungsfreiheit des Art. 2 Abs. 1 GG deshalb insgesamt regelmäßig[22] weniger stark ausgeprägt.

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      Unterschiedliche Behandlung erfahren die so genannten juristischen Personen des Privatrechts und jene des öffentlichen Rechts. Innerhalb der Gruppen ist außerdem zwischen in- und ausländischen juristischen Personen zu differenzieren:

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      Teil 2 Die Zulässigkeitsvoraussetzungen der Verfassungsbeschwerde