Matthias Jahn

Die Verfassungsbeschwerde in Strafsachen


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      Im Rahmen der Zulässigkeitsprüfung ist es in umfangreichen Strafverfahren oft nicht leicht, aber praktisch besonders wichtig, den Verfahrensgegenstand oder die Verfahrensgegenstände exakt herauszuarbeiten. An dieser zentralen Vorfrage hängen viele Folgefragen, etwa, welche Entscheidungen den Mandanten tatsächlich noch (oder schon) beschweren, welche Fristen (noch) offen sind und welche Rechtsbehelfe noch (oder leider nicht mehr) auszuschöpfen sind. Denkbar sind unter anderem folgende Konstellationen: Angriffsobjekt sind ein oder mehrere Urteile oder Gerichtsbeschlüsse (Urteilsverfassungsbeschwerde), eine gesetzliche Vorschrift (zumeist mittelbar im Rahmen einer Urteilsverfassungsbeschwerde, sog. Rechtssatzverfassungsbeschwerde), oder die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen einen Akt der Exekutive. Ein kombinierter Angriff kann sich z. B. als Folge einer fachgerichtlich bestätigten Entscheidung der Exekutive ergeben, welche auf einem auf verfassungswidrigem Gesetz beruht. Andere Rechtsschutzziele, wie die Verfolgung von Schadensersatzansprüchen, die Stellung von Strafanträgen und Ähnliches können im Wege der Verfassungsbeschwerde nicht verfolgt werden.

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2. Keine Maßnahmen öffentlicher Gewalt

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