Matthias Jahn

Die Verfassungsbeschwerde in Strafsachen


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an Verfassungsbeschwerden niederschlage: „Es muss im Einzelnen substantiiert dargelegt werden, inwieweit im konkreten Fall die durch Art. 1 GG geschützte Garantie der Menschenwürde verletzt ist“[17]. Zu der Frage, was das im Einzelnen bedeutet, gibt der Senat allerdings keine verallgemeinerungsfähigen Fingerzeige.[18]

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      Im Strafverfahren kann es in vielfältiger Weise zu Situationen kommen, in denen Private an Stelle der oder in Zusammenarbeit mit den Strafverfolgungsbehörden handeln. Hier wird in der Praxis die Frage gestellt werden, inwiefern solche Maßnahmen dem Staat zurechenbar sind, da andernfalls kein mit der Verfassungsbeschwerde angreifbarer Akt hoheitlicher Gewalt im Sinne des § 90 Abs. 1 BVerfGG vorliege.

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      Teil 2 Die Zulässigkeitsvoraussetzungen der Verfassungsbeschwerde in StrafsachenB. Der Beschwerdegegenstand › II. Akte der vollziehenden Gewalt

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