Matthias Jahn

Die Verfassungsbeschwerde in Strafsachen


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spricht. Auch die Verweigerung der Namhaftmachung der zur Mitwirkung bei der Entscheidung über das Ablehnungsgesuch berufenen Gerichtspersonen i. S. d. § 24 Abs. 3 StPO kann mit der Beschwerde angefochten werden.[99]

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