Olaf Klemke

Einführung in die Praxis der Strafverteidigung


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ein Verteidiger notwendig ist, so wird er „sofort“ bestellt, § 141 StPO.

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      Die Problematik ist ab dem 1.1.2010 jedenfalls in den Fällen erledigt, in denen sich der Beschuldigte in Untersuchungshaft befindet oder er einstweilen untergebracht ist, § 140 Abs. 1 Nr. 4 StPO. Dann ist der Verteidiger nämlich gem. § 141 Abs. 3 S. 4 StPO unverzüglich nach dem Beginn der Vollstreckung zu bestellen.

      Teil 1 Das Mandat des StrafverteidigersII. Die Pflichtverteidigung › 7. Rechtsmittel gegen Entscheidungen über die Verteidigerbestellung

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