Olaf Klemke

Einführung in die Praxis der Strafverteidigung


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Neigung, sich beim Ausleben ihrer erzieherischen Ambitionen durch den überflüssigen Verteidiger stören zu lassen.[46] Sie übersehen hierbei die obergerichtliche Rspr., nach welcher die Generalklausel des § 140 Abs. 2 StPO in Verfahren gegen Jugendliche und Heranwachsende extensiv auszulegen ist. Hierzu das Saarl. OLG:

      Teil 1 Das Mandat des StrafverteidigersII. Die Pflichtverteidigung › 4. Die Bestellung des Pflichtverteidigers

4. Die Bestellung des Pflichtverteidigers

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      Nach Erhebung der öffentlichen Klage entscheidet über die Bestellung der Vorsitzende des Gerichts, bei dem das Verfahren anhängig ist, § 141 Abs. 4 S. 1 StPO. Vor Erhebung der Anklage entscheidet das Amtsgericht, in dessen Bezirk die Staatsanwaltschaft oder ihre zuständige Zweigstelle ihren Sitz hat oder das Amtsgericht, in dessen Bezirk gerichtliche Vernehmungen und Augenscheinnahmen vorzunehmen sind, § 141 Abs. 4 S. 2, 1. HS i.V.m. § 162 Abs. 1 S. 3 StPO, in Fällen des Haftgrundes der Untersuchungshaft oder der einstweiligen Unterbringung (§ 140 Abs. 1 Nr. 4 StPO) der Haftrichter (§§ 126, 275a Abs. 6 StPO).

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      Zwar steht dem Vorsitzenden bei der Bestellung des Verteidigers ein Auswahlermessen zu. Dieses Ermessen ist jedoch pflichtgemäß auszuüben. Maßgebliches Auswahlkriterium ist, dass der Beschuldigte den Beistand eines Verteidigers seines Vertrauens erhält.

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