Olaf Klemke

Einführung in die Praxis der Strafverteidigung


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Verfahrens notwendig ist, rechtskundigen Beistand erhält.[2] Der gerichtlich bestellte Verteidiger muss die Verteidigung übernehmen, § 49 BRAO. Nur aus wichtigem Grund kann er die Aufhebung der Beiordnung beantragen, § 49 i.V.m. § 48 Abs. 2 BRAO. Er hat die Verteidigung in sachgerechter Weise zu führen; und zwar in eigener Person. Er muss daher selbst ununterbrochen an der Hauptverhandlung teilnehmen und darf keine Untervollmacht erteilen. Allerdings kann für den Pflichtverteidiger dessen gem. § 53 BRAO bestellter Vertreter auftreten. Im Übrigen hat der Pflichtverteidiger dieselben Aufgaben wie der Wahlverteidiger.[3]

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      Teil 1 Das Mandat des StrafverteidigersII. Die Pflichtverteidigung › 2. Der Zustand der Pflichtverteidigung

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      Die Pflichtverteidigung hat keinen guten Ruf. Unter juristischen Laien hält sich hartnäckig die Auffassung, die Pflichtverteidigung sei eine Art Verteidigung „zweiter Klasse“. Dies sieht das Gesetz zwar nicht vor. In der Praxis bewahrheitet sich diese kritische Einschätzung allerdings nur allzu oft. Die Gründe für den oft beklagenswerten Zustand des Institutes der Pflichtverteidigung liegen auf der Hand.

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      Ein extremer Ausdruck dieses Phänomens ist die widerspruchslose Hinnahme der Beiordnung ohne Stellung eines Aussetzungsantrages zur Vorbereitung der Verteidigung in Fällen, in denen in laufender Hauptverhandlung der „Wahlpflichtverteidiger“, der das Vertrauen des Angeklagten genießt, wegen Terminkollisionen entpflichtet wird.

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      Teil 1 Das Mandat des StrafverteidigersII. Die Pflichtverteidigung › 3. Die Fälle der notwendigen Verteidigung

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      Vorschriften über die notwendige Verteidigung sind über das gesamte Strafverfahrensrecht verstreut. Den größten Anwendungsbereich hat die Regelung des § 140 StPO. Die Darstellung beschränkt sich daher auf dessen Erläuterung. § 140 Abs. 1 StPO enthält einen Katalog von Fällen der notwendigen Verteidigung. Weitere Fälle sind in den generalklauselartigen Auffangtatbeständen des § 140 Abs. 2 StPO beschrieben.

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      Gem. § 140 Abs. 1 Nr. 1 StPO ist die Mitwirkung eines Verteidigers notwendig, wenn die Hauptverhandlung im ersten Rechtszug vor dem Oberlandesgericht oder dem Landgericht stattfindet. Das Oberlandesgericht wird als erstinstanzliches Gericht ausschließlich in sog. „Staatsschutzsachen“ nach § 120 GVG tätig. Das Landgericht ist gem. § 74 Abs. 1 GVG in erster Instanz zuständig:

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für alle Verbrechen, für die nicht die Zuständigkeit des Amtsgerichts