Olaf Klemke

Einführung in die Praxis der Strafverteidigung


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des Mandanten sind ein Grund, die Übernahme eines Mandats abzulehnen.

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      Denkbar ist, dass der Verteidiger das Mandat ablehnt, weil er Vorbehalte gegen die Person des Mandanten hat. Dies kann der Fall sein, wenn bereits bei der Mandatsanbahnung für den Verteidiger offensichtlich ist, dass zwischen ihm und dem potentiellen Mandanten „die Chemie nicht stimmt“. Insbesondere kann sich bereits im Verlauf des ersten Gespräches ergeben, dass es sich bei dem Mandanten um eine schwierige Persönlichkeit handelt, insbesondere um eine beratungsresistente, querulatorische oder um eine mit erheblich übersteigerter Anspruchshaltung. Die Sache eines solchen Mandanten wird der Verteidiger nicht übernehmen. Komplikationen sind sonst vorprogrammiert. Das Verteidigungsverhältnis wird von erheblichen Spannungen beeinträchtigt und in den meisten Fällen vorzeitig beendet werden.

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      Ein weiterer möglicher Grund könnte darin liegen, dass es dem Verteidiger aus Zeitgründen nicht möglich ist, das Mandat sachgerecht zu bearbeiten, nämlich weil er auf absehbare Zeit beruflich bereits voll ausgelastet ist. Dies kommt vor allem dann in Betracht, wenn es sich bei dem angetragenen Fall um eine Umfangssache handelt. Hierüber sollte sich der Verteidiger vor dem Hintergrund des § 44 BRAO in kürzester Zeit schlüssig werden.

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      Auch kann die Übernahme des Mandates hindern, dass für seine Bearbeitung Spezialkenntnisse erforderlich sind, über welche der Verteidiger (noch) nicht verfügt. Dies lässt sich auf zweierlei Art und Weise kompensieren. Der Verteidiger kann – soweit die Mandatsbearbeitung dies zeitlich gestattet – sich die erforderlichen Kenntnisse im Wege des Selbststudiums verschaffen. Oder er zieht einen externen Spezialisten hinzu. Da dies auch mit finanziellem Aufwand verbunden sein dürfte, muss diese Vorgehensweise mit dem Mandanten abgesprochen werden.

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      Schließlich sollte ein Mandat nur dann übernommen werden, wenn eine angemessene Vergütung des Verteidigers gesichert erscheint. Der Verteidiger soll ein Tätigwerden in der Regel von der Zahlung eines Vorschusses abhängig machen und vor Zahlungseingang auch nicht tätig werden. Keinesfalls darf er diversen nebulösen Versprechungen aufsitzen, dass bspw. nach der vom Verteidiger zu betreibenden Entlassung des Mandanten aus der Untersuchungshaft die zur Zahlung der Anwaltsvergütung erforderlichen Mittel „mit Sicherheit“ beschafft werden könnten. Regelmäßig wird er in solchen Fällen mit seinen Vergütungsansprüchen „ausfallen“.

      Teil 1 Das Mandat des StrafverteidigersI. Der Wahlverteidiger › 10. Die Vertragspflichten des Verteidigers

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