Robert Esser

Handbuch des Strafrechts


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– wird im Gesetzgebungsverfahren umso mehr Anlass bestehen, das Erfordernis einer gesetzlichen Regelung und die damit verfolgten Ziele offen zu legen und zu diskutieren. Freilich ist auch dieser Kontext mit Schwierigkeiten (und das heißt für die Argumentation: mit Einfallstoren für eventuelle Einwände[69]) verbunden: So ist z.B. „der Gesetzgeber“ keine homogene Gruppe, was die Bedeutung einzelner Äußerungen (etwa eines Abgeordneten) stark relativieren kann.[70] Des Weiteren wird das Gesetzgebungsverfahren nicht immer mit Blick auf die spätere Funktion als Auslegungshilfe geführt, so dass Lücken und Widersprüche nicht stets vermieden werden. So kann ein Gedanke in einer frühen Entwurfsbegründung auftauchen und in einer späteren fehlen; dann aber ist fraglich, ob dieser Gesichtspunkt letztlich fallen gelassen oder als selbstverständlich nicht noch einmal aufgegriffen worden ist.

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