Robert Esser

Handbuch des Strafrechts


Скачать книгу

– In BGHSt 19, 109 tauchte die Frage auf, was ein „Rädelsführer“ i.S.v. § 90a StGB a.F. sei. Der Senat verwies auf die parlamentarischen Beratungen, in denen zum Ausdruck gekommen sei, dass wohl die „Drahtzieher“, nicht aber die „Mitläufer“ erfasst sein sollten (S. 110). Der Wille des Gesetzgebers hat sich eigentlich schon im Ausdruck „Rädelsführer“ niedergeschlagen; der BGH stellte überdies klar, dass für eine besonders weite Auslegung kein rechtspolitischer Grund besteht (S. 111). – Die reichsgerichtliche Rechtsprechung entschied die Frage, ob § 251 StPO a.F. (jetzt § 252 StPO) für den Fall, dass ein vor der Hauptverhandlung vernommener Zeuge nachträglich von seinem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch macht, nur ein Verlesungsverbot oder ein darüber hinausgehendes Verwertungsverbot enthält, noch mit Verweis auf den klaren Wortlaut. Einzig RGSt 10, 374 wich davon ab und argumentierte mit der Entstehungsgeschichte (Beratungen im Plenum u.a.), die Gesetzesverfasser hätten in der Beweisaufnahme über den Inhalt einer Aussage eine unzulässige Gesetzesumgehung gesehen. Der BGH schloss sich in BGHSt 2, 99 dieser Ansicht an und zitierte dazu eine Aussprache im Reichstag, die genau die vorliegende Konstellation behandelt hatte und nach Ansicht des Senats zu dem Ergebnis gekommen war, dass man das Verlesungsverbot als generelles Verbot verstehen müsse, die frühere Aussage in irgendeiner Form zu verwerten und zum Gegenstand der Beweisaufnahme in der Hauptverhandlung zu machen. – Gemäß § 2 Abs. 2 HackfleischVO a.F. war der Verkauf von Hackfleisch nur in Schlächtereien und Fleischereibetrieben erlaubt. Laut BGHSt 17, 267 war es die Intention des Gesetzgebers, den Verkauf von Hackfleisch aus hygienischen Gründen nur dort zuzulassen, wo das Frischfleisch handwerksmäßig bearbeitet wird; Zweigstellen müssten also selbst alle Voraussetzungen eines Fleischereibetriebes erfüllen. Dass der Besorgnis um Hygiene durch moderne Kühltechnik heutzutage ausreichend begegnet werden kann, sodass die Anforderungen an die Zweigstellen heruntergeschraubt werden könnten, sieht der Senat ein, verweist aber auf die Kompetenz des Verordnungsgebers und behält diesem eine Reaktion vor. – Der „objektivierte Wille des Gesetzgebers“ wird in den Entscheidungen BGHSt 36, 192 und 30, 52 als recht willfähriges Argument entlarvt. Die Frage, ob die Beschwerde nach § 304 Abs. 5 StPO auch zulässig ist, wenn sie sich gegen Erzwingungshaft richtet, wurde in BGHSt 30, 52 mit Hinweis auf die Entwurfsbegründung noch knapp verneint. BGHSt 36, 192 argumentiert im gegenteiligen Sinn, § 304 Abs. 5 StPO sei nach Sinn und Zweck der gesetzgeberischen Konzeption (also nach dem „objektivierten Willen des Gesetzgebers“), nicht nach dem engeren Begriffsverständnis der historischen Gesetzesverfasser, auszulegen (S. 195). 4. Teleologische Auslegung

      37

      38

      39

      40

      41

      42