Robert Esser

Handbuch des Strafrechts


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werden kann (z.B. weil die Geeignetheit zwar auf Grund der Einschätzungsprärogative des Gesetzgebers noch bejaht wurde, aber nur noch schwach ausgeprägt war), umgekehrt aber auf der Seite des Eingriffsgegenstandes ein hoher Schweregrad entsteht, weil nach der Art der Tätigkeit, aber auch nach den subjektiven Anforderungen eine Vielzahl grundrechtlich geschützter Verhaltensweisen unterlassen werden müssten.[137] Hierbei darf auch nicht vernachlässigt werden, dass der Grundrechtsträger – außerhalb der Fälle des dolus directus – im Voraus meist nicht mit Gewissheit wissen wird, ob es zu einem solchen Erfolg kommt oder nicht, so dass er zur Minimierung seines Strafbarkeitsrisikos vergleichsweise oft – und aus Rechtsgüterschutzgesichtspunkten noch dazu: ganz umsonst – auf seine Grundrechtsbetätigung verzichten müsste.

3. Weitere Arten der Konformauslegung bzw. der „vorrangorientierten Auslegung“

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      Neben der unionsrechtskonformen Auslegung als (zwar das deutsche Recht betreffende, aber) letztlich unionsrechtlich geschuldete Methode kann sich das Erfordernis einer Berücksichtigung von europäischen Rechtsakten auch aus den klassischen „allgemeinen“ Auslegungsmethoden ergeben. Insbesondere im Rahmen einer historischen Auslegung können neben den nationalstaatlichen Gesetzesbegründungen selbstverständlich auch die europäischen Rechtsakte, welche etwa die Grundlage einer neuen Strafnorm bilden, sowie deren Entstehungsgeschichte heranzuziehen sein.

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