Peter Behrens

Europäisches Marktöffnungs- und Wettbewerbsrecht


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denen das Recht zur Nutzung dem jeweiligen Eigentümer vorbehalten ist (Ausschlussprinzip); bei solchen Gütern können die Produzenten die Nutzung der Güter durch die Konsumenten von der Zahlung eines Beitrags zu den Produktionskosten (dh von einem Kaufpreis) abhängig machen. Die über den Markt verkauften bzw. erworbenen Güter sind daher „private Güter“. Der Markt versagt hingegen weitgehend im Hinblick auf die Produktion von „öffentlichen Gütern“. Das sind Güter, die ohne gegenseitige Beeinträchtigung von allen Konsumenten gleichermaßen genutzt werden können und deren Nutzung auch allen zugänglich ist, weil sie niemandem eigentumsförmig zugeordnet, dh nicht dem Ausschlussprinzip unterworfen sind. Bei solchen Gütern können die Produzenten die Nutzung nicht von einem Deckungsbeitrag der Konsumenten zu den Produktionskosten abhängig machen, so dass es unter Wettbewerbsbedingungen an einem Anreiz fehlt, öffentliche Güter überhaupt zu produzieren. Um sie dennoch herzustellen, bedarf es anderer institutioneller Vorkehrungen, die den Produzenten einen Anreiz geben, sie herzustellen. Gewöhnlich bedarf es dazu staatlicher Eingriffe (Regulierung), insbesondere hinsichtlich der Erhebung von Finanzierungsbeiträgen der Konsumenten oder der Subventionierung der Produzenten. Ähnliches gilt für andere Formen des Marktversagens (siehe dazu ausführlich Rn. 56). – Vgl. Basedow Wirtschaftsregulierung zwischen Beschränkung und Förderung des Wettbewerbs, FS Immenga (2004) 3.

       [2]

      Die Charakterisierung des Wettbewerbs als „Entdeckungsverfahren“ geht zurück auf von Hayek Der Wettbewerb als Entdeckungsverfahren, in: Kieler Vorträge, N.F. 56 (1968), Nachdruck in: Freiburger Studien – Gesammelte Aufsätze von F.A. von Hayek (1969) 249.

       [3]

      Dass die frühere Verknüpfung des Binnenmarktziels mit der Errichtung eines Systems unverfälschten Wettbewerbs gem. Art. 3 lit. c und g EG aufgrund des Protokolls Nr. 27 auch nach dem Vertrag von Lissabon fortgilt, hat der EuGH ausdrücklich bestätigt; siehe EuGH Rs. C-52/09 (Konkurrensverket/TeliaSonera), Slg. 2011 I-527, Rn. 20.

       [4]

      EuGH Rs. C-6/72 (Europemballage u.a./Kommission), Slg. 1973, 215, Rn. 23.

       [5]

      EuGH Rs. C-26/76 (Metro I), Slg. 1977, 1875, Rn. 20.

       [6]

      Kommission, Erster Bericht über die Entwicklung der Wettbewerbspolitik (1971) 11.

       [7]

      Siehe zur Konkretisierungsbedürftigkeit der Festlegung des Vertrages auf ein System unverfälschten Wettbewerbs durch die Wettbewerbsregeln EuGH Rs. C-9/99 (Échirolles Distribution), Slg. 2000 I-8207, Rn. 22.

       [8]

      Dieser Feststellung steht nicht entgegen, dass der EuGH den Begriff „Beeinträchtigung des zwischenstaatlichen Handels“ im binnenmarktrechtlichen und im wettbewerbsrechtlichen Zusammenhang unterschiedlich auslegt soweit es um die Anwendung einer de minimis Regelung im Sinne einer „Spürbarkeit“ der Beeinträchtigung geht; die im Wettbewerbsrecht geltende Bagatellklausel hat im Binnenmarktrecht keine Berechtigung. Siehe dazu EuGH verb. Rs. C-177 und 178/82 (van de Haar), Slg. 1984, 1797, Rn. 8 ff.

       [9]

      Es ist wie in der Physik: ohne das Fallgesetz kann man den Fall von Gegenständen nicht verstehen. Aber man hätte das Fallgesetz nicht entdeckt, wenn man nicht von den konkreten Gegenständen, die – wie beispielsweise eine Feder und ein Stein – in der Atmosphäre mit unterschiedlichen Geschwindigkeiten auf die Erde herabsinken, abstrahiert hätte.

       [10]

      Dazu grundlegend Leibenstein Allocative Efficiency as X-Efficiency, American Economic Review 56 (1966) 392.

       [11]

      Schon Adam Smith aaO 645, hat festgestellt: „Konsum ist der einzige Sinn und Zweck aller Produktion; und das Interesse des Produzenten sollte nur insoweit berücksichtigt werden, als es für die Förderung der Konsumenteninteressen nötig sein mag. Diese Maxime ist so selbstverständlich, dass es unsinnig wäre, sie beweisen zu wollen.“

       [12]

      Dazu grundlegend R. Coase The Nature of the Firm, Economica, N.S. IV (1937) 386.

       [13]

      Das nach dem Ökonomen Vilfredo Pareto (1848–1923) benannte Effizienzkriterium ist erfüllt, wenn eine weitere Veränderung der Ressourcenallokation durch Markttransaktionen, die auch nur ein Wirtschaftssubjekt besser stellen würde, ohne ein anderes schlechter zu stellen, nicht möglich ist.

       [14]

      Siehe zu diesen Kosten des „Monopolkampfes“ schon Böhm Wettbewerb und Monopolkampf (1933) 83 ff.

       [15]

      Siehe dazu Posner Antitrust Law (2nd ed.) 13 ff.

       [16]

      Angelehnt an Baumol/Blinder Economics – Principles and Policy (3rd ed. 1985), Ch. 26, p. 530, die ihrerseits verweisen auf die Arbeiten von Hall/Hitch Price Theory and Business Behaviour, Oxford Economic Papers, No. 2, May 1939, sowie Sweezy Demand under Conditions of Oligopoly, Journal of Political Economy, 47 (1939) 568.

       [17]

      Siehe zum Folgenden etwa Bishop/Walker Economics of E.C. Competition Law: Concepts, Application and Measurement (1998) 22 ff.; siehe für stärker formalisierte spieltheoretische Analysen etwa Friedman Oligopoly and the Theory of Games (1977); Phlips Competition Policy: A Game-Theoretic Perspective (1995).

       [18]

      Dazu Engel Wettbewerb als sozial erwünschtes Dilemma, in: Engel/Möschel (Hrsg.) Recht und spontane Ordnung, FS Mestmäcker zum 80. Geburtstag (2006) 155.

       [19]

      Cournot Recherches sur les principes mathématiques de la théorie des richesses (1838).

       [20]

      Bertrand Théorie mathématique de la richesse sociale par Léon Walras. Recherches sur les principes mathématiques de la théorie des richesses par Augustin Cournot, Journal des savants 67 (1883) 499.

       [21]

      Von Stackelberg Probleme der unvollkommenen Konkurrenz, Weltwirtschaftliches Archiv 48 (1938 II), 96; Ders. Grundlagen der theoretischen Volkswirtschaftslehre