Walter Bayer

Examens-Repetitorium Handels- und Gesellschaftsrecht


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des § 5 HGB gelten auch zugunsten des Fiktivkaufmanns, vgl. oben Rn. 20). Umstritten ist allerdings, ob die Rechtswirkungen des § 366 HGB im Falle des Handelns eines Scheinkaufmanns zulasten des Eigentümers eintreten können:

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      Der eingetragene Kannkaufmann K beschließt, das Sortiment seines Modegeschäfts auf einen anderen Lieferanten umzustellen. Er verschickt deshalb zum Abverkauf auf Geschäftsbriefpapier gedruckte Einladungen an seine besten Kunden. Aufgrund einiger Misserfolge in den Tagen danach beschließt K, sein Geschäft vollständig aufzugeben. Die Löschung der Firma wird wenig später vorgenommen und bekanntgemacht. Als K die Geschäftsabwicklung schon weitgehend abgeschlossen hat, betritt der befreundete G – durch die Einladung angelockt – den Laden, der von der Geschäftsaufgabe jedoch nichts weiß. Aus einem früheren Gespräch weiß G aber, dass K alle Kleidungsstücke vom Lieferanten L unter Eigentumsvorbehalt bezieht, nicht aber, dass wegen großer Außenstände L dem K bereits vor Monaten den Weiterverkauf bis zur vollständigen Zahlung untersagt hat. Gleichwohl verkauft K dem G einen Mantel, für den noch einige Raten ausstehen. Nachdem L davon erfährt, verlangt er von G Herausgabe.

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      Abwandlung zu Fall 4:

      Wie ändert sich die Rechtslage, wenn durch den Antrag des K beim Registergericht nicht seine Firma, sondern versehentlich die des Konkurrenten H gelöscht wird?

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      Anmerkungen

       [1]

      Siehe auch den instruktiven Beitrag von Petig/Freisfeld JuS 2008, 770 ff.

       [2]

      Canaris, Handelsrecht, § 3 Rn. 13; Oetker, Handelsrecht, § 2 Rn. 25.

       [3]

      Brox/Henssler, Handelsrecht, Rn. 41; K. Schmidt, Handelsrecht, § 10 Rn. 51; zum Einzelunternehmer ausf. K. Schmidt JuS 2017, 809 ff.

       [4]

      Hübner, Handelsrecht, Rn. 14; Oetker, Handelsrecht, § 2 Rn. 38.

       [5]

      Baumbach/Hopt/Hopt, HGB, § 2 Rn. 4, § 3 Rn. 6 f.

       [6]

      Hübner, Handelsrecht, Rn. 16; Oetker, Handelsrecht, § 2 Rn. 71.

       [7]

      Dazu unten Rn. 33 f.

       [8]

      Auch die eingetragene Genossenschaft (eG) ist nach § 17 II GenG Kaufmann kraft Rechtsform.

       [9]

      K. Schmidt, Handelsrecht, § 10 Rn. 19 (hM).

       [10]

      Lutter/Hommelhoff/Bayer, GmbHG, § 11 Rn. 8.

       [11]

      Vgl. auch Beck Jura 2015, 383.

       [12]

      Ausf. BGHZ 121, 224, 228 ff. mwN.

       [13]

      Vgl. hierzu nur BGH NJW 2000, 1179, 1180; OLG Düsseldorf ZIP 2003, 1696, 1697; OLG Köln ZIP 1998, 150 mit Anm Bayer/Rzesnitzek EWiR 1998,