§§ 89, 90 FamFG. Zu diesem Problem noch genauer Rn. 128 ff.
BVerfG, NJW 1968, 2233 (2235).
MüKoBGB/Wagner, 72017, § 823 Rn. 363 m.w.N.
Vgl. dazu und zu einem alternativen Lösungsvorschlag über einen allgemein-schuldrechtlichen Schadensersatzanspruch Mayer, FamRZ 2019, 1969, und unten Rn. 727 f.
Zu Notwendigkeit und Grenzen einer richterlichen Inhaltskontrolle von Eheverträgen vgl. Rn. 286 ff.
Nur durch gerichtliche Entscheidung kann das Sorgerecht übertragen (§ 1671) oder eingeschränkt werden (§§ 1666 ff.).
Grenzen des Widerrufs ergeben sich nur aus Sicht der Persönlichkeit des Kindes (z.B. § 1632 Abs. 1, Abs. 4).
Das frühere Recht kannte die Verwirkung der „elterlichen Gewalt“ (§ 1680 urspr. F.; § 1676 i.d.F.d. GleichberG 1957); davon unberührt blieb aber das Elternrecht i.Ü.
Dazu Hammer, FamRZ 2005, 1209 m.w.N.; ders., Elternvereinbarungen im Sorge- und Umgangsrecht, 2004, passim.
Zur Problematik der Bindung an Ehevereinbarungen vgl. MüKoBGB/Roth, 82019, § 1353 Rn. 5 ff.; ausführlicher Rn. 147 f.
Erster Teil Grundlagen › § 2 Verfassungsrechtliche Implikationen
§ 2 Verfassungsrechtliche Implikationen
Inhaltsverzeichnis
III. „Eltern“ und „Elternrecht“
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Art. 6 GG stellt Ehe und Familie unter den „besonderen Schutze der staatlichen Ordnung“ (Abs. 1) und erkennt die Pflege und Erziehung der Kinder als das „natürliche Recht“ der Eltern an (Abs. 2 S. 1). Diese für das deutsche Ehe- und Familienrecht grundlegende Verfassungsvorschrift ist in ihrem Abs. 1 (Ehe und Familie) „weder durch einen Gesetzesvorbehalt noch auf andere Weise beschränkt“.[1] Die vorbehaltslose Gewährung in Art. 6 Abs. 1 GG lässt deshalb nur definierende (gestaltende) gesetzliche Regelungen zu (z.B. § 1353 Abs. 1), dagegen keine eingreifenden. Im Falle einer Rechtskollision kann sie nur durch Grundsätze mit Verfassungsrang beschränkt werden, also durch die Grundrechte anderer oder sonstige verfassungsrechtliche Prinzipien.[2] Ein qualifizierter Gesetzesvorbehalt liegt der Anerkennung des Elternrechts in Art. 6 Abs. 2 S. 2 GG (staatliches Wächteramt) zugrunde.[3] Der Schutz der Verfassung entfaltet sich aber nur im Normbereich der Vorschrift, d.h. nur für die im Sinne des Rechts anerkannten „Ehen“, „Familien“ und „Eltern“. Aus der Einbeziehung in den Schutzbereich der Verfassungsnorm folgt freilich nicht schon, dass der daraus abzuleitende Schutz für alle Grundrechtsträger rechtlich identisch ausgestattet sein müsste. So genießt den Schutz des Art. 6 Abs. 2 S. 1 GG nicht nur der rechtliche (§ 1592), sondern auch der biologische Vater eines Kindes insoweit, als der Gesetzgeber ihnen nicht unüberwindbare Hürden für den Zugang zum Elternrecht auferlegen darf. Das Verfahren zur Erlangung der rechtlichen Elternstellung muss deshalb auch für den biologischen Vater hinreichend effektiv ausgestaltet sein.[4] Das Elternrecht im Sinne dieser Vorschrift ist allerdings nur dem Vater im Rechtssinne zugeordnet.[5] Deshalb kann der biologische Vater neben einem rechtlichen Vater nicht gestützt auf Art. 6 Abs. 2 S. 1 GG die gleichen Rechte für sich beanspruchen.
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Die den Schutzbereich des Art. 6 Abs. 1 GG ausgestaltenden Vorschriften des materiellen Rechts (normgeprägter Schutzbereich) müssen mit der Verfassungsnorm vereinbar sein.[6] Als Prüfungsmaßstab beinhaltet diese Norm eine Instituts- oder Einrichtungsgarantie für „Ehe“ und „Familie“[7] und gewährt darüber hinaus als klassisches Grundrecht Abwehrrechte gegenüber staatlichen Eingriffen.[8] Zugleich stellt Art. 6 Abs. 1 GG eine wertentscheidende Grundsatznorm für das gesamte private und öffentliche Recht dar.[9] Soweit die Grundsatznorm des Art. 6 Abs. 1 GG als Maßstab gilt, ist eine Prüfung allein unter dem Gesichtspunkt des allgemeinen Gleichheitssatzes (Art. 3 Abs. 1 GG) ausgeschlossen.[10] Die Bedeutung dieser verfassungsrechtlichen Grundlagen für das private und öffentliche Recht zeigt Fall 1.
Erster Teil Grundlagen › § 2 Verfassungsrechtliche Implikationen › I. „Ehe“
I. „Ehe“
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Fall 1:
Die Eheleute F und M sind mit dem seit zehn Jahren in nichtehelicher Lebensgemeinschaft zusammenlebenden Paar A und B befreundet. M ist Ausländer und wegen einer Straftat verurteilt. Die Ausländerbehörde will ihn deshalb ausweisen; Schutz durch Art. 6 Abs. 1 GG? – A und B halten es ihrerseits für verfassungswidrig, dass ihnen die den Ehegatten F und M gewährten Steuervergünstigungen (Ehegattensplitting) nicht ebenfalls eingeräumt werden. Demgegenüber sehen es F und M als einen Verstoß gegen das Grundgesetz an, dass (nur) sie als Eheleute im Falle einer Scheidung zum Versorgungsausgleich verpflichtet sind. – Als A stirbt, möchte B, die bislang den gemeinsamen Haushalt geführt hat, die von A angemietete Wohnung „übernehmen“.
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Das Grundgesetz räumt der Ehe (ebenso wie der Familie) als besonderer Beistands- und Verantwortungsgemeinschaft[11] eine Sonderstellung gegenüber allen anderen Formen des menschlichen Zusammenlebens