Martin Lipp

Examens-Repetitorium Familienrecht


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auch eine stabile de-facto-Partnerschaft den Schutz des Art. 8 EMRK („Familienleben“) genieße (Rn. 26); es erscheint daher nicht ausgeschlossen, dass Gleiches irgendwann für Art. 6 Abs. 1 GG vertreten wird.

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      Erster Teil Grundlagen§ 2 Verfassungsrechtliche Implikationen › I. „Ehe“ › 3. Art. 6 Abs. 1 GG als „klassisches“ Grundrecht – Abwehr staatlicher Eingriffe

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