Martin Lipp

Examens-Repetitorium Familienrecht


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herleite. Diese Lebensgemeinschaft umfasse als Einheit auch die beiden Elternteile.[95]

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      In Fall 2 kann F deshalb die Ausweisung des A nach Art. 6 Abs. 1 GG angreifen, wenn diese Ausweisung die grundlegende Wertentscheidung des Art. 6 Abs. 1 GG verkannt hat. Dies hängt davon ab, ob von der Ausländerbehörde die hier vorliegende Familie als Lebens- und Erziehungsgemeinschaft hinreichend gewürdigt wurde. Wäre die F nach den Umständen des Einzelfalls in ihrer Stellung und Aufgabe als Mutter auf die Mithilfe des A (maßgeblich) angewiesen, so dürften allgemeine aufenthaltspolitische Erwägungen eine Ausweisung kaum tragen.

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      Erster Teil Grundlagen§ 2 Verfassungsrechtliche Implikationen › III. „Eltern“ und „Elternrecht“

      Erster Teil Grundlagen§ 2 Verfassungsrechtliche Implikationen › III. „Eltern“ und „Elternrecht“ › 1. Elternrecht (Art. 6 Abs. 2 S. 1 GG) und elterliche Sorge (§§ 1626 ff.)

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      Erster